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§ 31. Reichs= und Staatsangehörigkeit.
a) Die Urkunde wird nicht ausgehändigt an Personen,
die verhaftet sind oder deren Verhaftung oder Festnahme von
einer Gerichts= oder Polizeibehörde angeordnet ist (8 23 I, 2).
b) Soll sich die Entlassung zugleich auf die Ehefrau oder
die Kinder des Antragstellers beziehen, so müssen auch diese
Personen in der Entlassungsurkunde mit Namen aufgeführt wer-
den (8 23 U).
8) Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn
der Entlassene beim Ablauf eines Jahres nach der Aus-
händigung der Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt im Inlande (oder den Schutzgebie-
ten, die für das RStA. Inland sind, S. 217) hat
(8 24 I; vgl. unt. 1J)).
über die Wiedereinbürgerung von Personen, die vor dem
1. Januar 1914 die Reichsangehörigkeit durch Entlassung verloren
haben, aber nach § 24 1 als nicht entlassen gelten würden, vgl.
4 30.
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J) Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in
einem Bundesstaate bewirkt gleichzeitig die Ent-
lassung aus der Staatsangehörigkeit in je-
dem anderen Bundesstaate, soweit sich der Ent-
lassene nicht die Staatsangehörigkeit in einem anderen
Bundesstaate durch eine Erklärung gegenüber der zu-
ständigen Behörde des entlassenden Staates vorbehält.
Dieser Vorbehalt muß in der Entlassungsurkunde ver-
merkt werden (8 20, vgl. § 21, oben 1) a)). In diesem
Falle kann der Entlassene natürlich im Inland wohnen
bleiben (8 24 II, oben 8)).
b. Erwerb einer ausländischen Staats-
angehörigkeit
führt den Verlust der deutschen herbei, wenn er auf
Antrag erfolgt und der Betreffende im Inlande weder
Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt hat (8 25 1). Der
Erwerb einer andern deutschen Staatsangehörigkeit be-
wirkt dagegen den Verlust der vorher besessenen deutschen
Staatsangehörigkeit nicht, und auch im ersten Falle kann
die inländische Staatsangehörigkeit dadurch gewahrt wer-
den, daß vor Erlangung der ausländischen die zuständige
Behörde auf Antrag die — in ihrem freien Ermessen
stehende — schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung
der Staatsangehörigkeit erteilt (8 25 II, III).