Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

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§ 31. Reichs= und Staatsangehörigkeit. 
a) Die Urkunde wird nicht ausgehändigt an Personen, 
die verhaftet sind oder deren Verhaftung oder Festnahme von 
einer Gerichts= oder Polizeibehörde angeordnet ist (8 23 I, 2). 
b) Soll sich die Entlassung zugleich auf die Ehefrau oder 
die Kinder des Antragstellers beziehen, so müssen auch diese 
Personen in der Entlassungsurkunde mit Namen aufgeführt wer- 
den (8 23 U). 
8) Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn 
der Entlassene beim Ablauf eines Jahres nach der Aus- 
händigung der Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz oder 
dauernden Aufenthalt im Inlande (oder den Schutzgebie- 
ten, die für das RStA. Inland sind, S. 217) hat 
(8 24 I; vgl. unt. 1J)). 
über die Wiedereinbürgerung von Personen, die vor dem 
1. Januar 1914 die Reichsangehörigkeit durch Entlassung verloren 
haben, aber nach § 24 1 als nicht entlassen gelten würden, vgl. 
4 30. 
8 
J) Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in 
einem Bundesstaate bewirkt gleichzeitig die Ent- 
lassung aus der Staatsangehörigkeit in je- 
dem anderen Bundesstaate, soweit sich der Ent- 
lassene nicht die Staatsangehörigkeit in einem anderen 
Bundesstaate durch eine Erklärung gegenüber der zu- 
ständigen Behörde des entlassenden Staates vorbehält. 
Dieser Vorbehalt muß in der Entlassungsurkunde ver- 
merkt werden (8 20, vgl. § 21, oben 1) a)). In diesem 
Falle kann der Entlassene natürlich im Inland wohnen 
bleiben (8 24 II, oben 8)). 
b. Erwerb einer ausländischen Staats- 
angehörigkeit 
führt den Verlust der deutschen herbei, wenn er auf 
Antrag erfolgt und der Betreffende im Inlande weder 
Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt hat (8 25 1). Der 
Erwerb einer andern deutschen Staatsangehörigkeit be- 
wirkt dagegen den Verlust der vorher besessenen deutschen 
Staatsangehörigkeit nicht, und auch im ersten Falle kann 
die inländische Staatsangehörigkeit dadurch gewahrt wer- 
den, daß vor Erlangung der ausländischen die zuständige 
Behörde auf Antrag die — in ihrem freien Ermessen 
stehende — schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung 
der Staatsangehörigkeit erteilt (8 25 II, III).
	        
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