§ 31. Reichs= und Staatsangehörigkeit. 225
das entzogene Amt sich ausdrücklich anmaßte oder ausdrücklich
ausübte oder der an ihn ergangenen Verfügung der Landes-
polizeibehörde entgegenhandelte. Gleich der Mehrzahl der Kultur-
eeseset-: wurde auch dieses Gesetz beseitigt (RG. vom 6. Mai
1 .
e. Legitimation
eines unehelichen Kindes durch den Angehörigen eines
anderen Bundesstaates oder einen Ausländer (8 175).
f. Verheiratung
einer Deutschen mit dem Angehörigen eines anderen
Bundesstaats oder mit einem Ausländer (8 17)).
2. Erwerbund Verlustder unmittelbaren
Reichsangehörigkeit.
a. Erwerbsgründe.
a. Verleihung.
1) Die unmittelbare Reichsangehörig-
keit kann verliehen werden
a) einem Ausländer, der sich in einem Schutz-
gebiete niedergelassen hat, oder einem Einge-
borenen in einem Schutzgebiete;
8) einem ehemaligen Deutschen, der sich
nicht im Inland niedergelassen hat; dem ehemaligen
Deutschen steht gleich, wer von ihm abstammt oder an
Kindes Statt angenommen ist (8 33).
2) Einem Ausländer, der im Reichsdienst
angestellt ist und seinen dienstlichen Wohnsitz im Aus-
land hat, muß auf seinen Antrag die unmittelbare
Reichsangehörigkeit verliehen werden, wenn er ein
Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht;
sie kann ihm verliehen werden, wenn er ein solches Ein-
kommen nicht bezieht (8 34).
b. Sonstige Erwerbsgründe.
Nach § 35 finden auf die unmittelbare Reichsange-
hörigkeit die Vorschriften über die Staatsangehörigkeit
in einem Bundesstaate (mit Ausnahme von 8§8 4 II,
8 II, 10 S. 2, 11 S. 2, 12 S. 2, 14 und 21) entsprechende
Anwendung; an die Stelle der Zentralbehörde bzw. der
höheren Verwaltungsbehörde tritt der Reichskanzler bzw.
die von ihm bezeichnete Behörde.
Demgemäß richten sich auch der Erwerb der un-
mittelbaren Reichsangehörigkeit durch Geburt, Legiti-
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