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Nr. 96. Verordnung
zur Vollziehung des Kriegssteuergesetzes — Kriegssteuer—
Vollziehungsvorschriften (K. St. V.) —;
vom 12. Dezember 1916.
Zur Vollziehung des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (R.-G.-Bl. S. 561)
wird unter Bezugnahme auf die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats (Zentralblatt für das Deutsche Reich vom Jahre 1916 S. 461) folgendes
bestimmt.
Steuerbehörden.
8 1. Die Verwaltung der Kriegsabgabe erfolgt durch die für die Verwaltung
der Besitzsteuer zuständigen Besitzsteuerämter und Oberbehörden (B. St. V. + 1,
G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233).
§ 2. Die Veranlagung der Einzelpersonen zur Kriegsabgabe wird dem Vor-
stande des Besitzsteueramts (Bezirkssteuerinspektor) als dem nach dem Einkommen-
steuergesetze für die Einschätzung zur Einkommensteuer berufenen Vorsitzenden der
Einschätzungskommission übertragen. Dieser kann nach seinem Ermessen die ihm vom
Finanzministerium für die Einschätzung zur Einkommensteuer beigegebenen stell-
vertretenden Vorsitzenden mit der Veranlagung beauftragen. Soweit er von dieser
Ermächtigung Gebrauch macht, hat er die richtige und gleichmäßige Anwendung der
gesetzlichen Vorschriften und der zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen zu
überwachen. Insbesondere ist er berechtigt, jederzeit von dem Fortschreiten der
Veranlagungsarbeiten und von der Art ihrer Ausführung Kenntnis zu nehmen.
8 3. Die Veranlagung der in § 13 des Gesetzes bezeichneten Gesellschaften und
anderen juristischen Personen wird den Besitzsteuerämtern (Bezirkssteuereinnahmen)
übertragen.
§ 4. Eine Mitwirkung der für die Veranlagung der Besitzsteuer zuständigen
Veranlagungskommissionen (§2 der B. St. V., G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233) findet bei
der Veranlagung der Kriegsabgabe nicht statt.
Vorbereitung der Veranlagung.
§ 5. Für jeden Ort sowie für jeden Distrikt eines in mehrere Distrikte zerlegten
Ortes sind besondere Kriegssteuerlisten A und B nach den Mustern I und II anzu-
legen.