Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

— 277 — 
Nr. 96. Verordnung 
zur Vollziehung des Kriegssteuergesetzes — Kriegssteuer— 
Vollziehungsvorschriften (K. St. V.) —; 
vom 12. Dezember 1916. 
Zur Vollziehung des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (R.-G.-Bl. S. 561) 
wird unter Bezugnahme auf die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats (Zentralblatt für das Deutsche Reich vom Jahre 1916 S. 461) folgendes 
bestimmt. 
Steuerbehörden. 
8 1. Die Verwaltung der Kriegsabgabe erfolgt durch die für die Verwaltung 
der Besitzsteuer zuständigen Besitzsteuerämter und Oberbehörden (B. St. V. + 1, 
G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233). 
§ 2. Die Veranlagung der Einzelpersonen zur Kriegsabgabe wird dem Vor- 
stande des Besitzsteueramts (Bezirkssteuerinspektor) als dem nach dem Einkommen- 
steuergesetze für die Einschätzung zur Einkommensteuer berufenen Vorsitzenden der 
Einschätzungskommission übertragen. Dieser kann nach seinem Ermessen die ihm vom 
Finanzministerium für die Einschätzung zur Einkommensteuer beigegebenen stell- 
vertretenden Vorsitzenden mit der Veranlagung beauftragen. Soweit er von dieser 
Ermächtigung Gebrauch macht, hat er die richtige und gleichmäßige Anwendung der 
gesetzlichen Vorschriften und der zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen zu 
überwachen. Insbesondere ist er berechtigt, jederzeit von dem Fortschreiten der 
Veranlagungsarbeiten und von der Art ihrer Ausführung Kenntnis zu nehmen. 
8 3. Die Veranlagung der in § 13 des Gesetzes bezeichneten Gesellschaften und 
anderen juristischen Personen wird den Besitzsteuerämtern (Bezirkssteuereinnahmen) 
übertragen. 
§ 4. Eine Mitwirkung der für die Veranlagung der Besitzsteuer zuständigen 
Veranlagungskommissionen (§2 der B. St. V., G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233) findet bei 
der Veranlagung der Kriegsabgabe nicht statt. 
Vorbereitung der Veranlagung. 
§ 5. Für jeden Ort sowie für jeden Distrikt eines in mehrere Distrikte zerlegten 
Ortes sind besondere Kriegssteuerlisten A und B nach den Mustern I und II anzu- 
legen.
	        
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