8 1. Grundbegriffe und Einteilung. 3
fortentwickelt vor allem von Herbert Spencer (1820 bis
0, „System of synthetic philosophy“").
b. Die Staatsrechtslehre
behandelt den Staat in seiner rechtlichen Ent-
wicklung, Gestaltung (Organisation) und Betätigung
(Funktion).
1) Unter Ausscheidung der zu selbständigen Wissen-
schaften (Rechtsdisziplinen) erhobenen Forschungsgebiete
des Straf-, Gerichtsverfassungs= und Prozeß-
rechts, sowie des die Rechtsbeziehungen mehrerer selbst-
ständiger Staaten ordnenden Völkerrechts beschränkt
man den Begriff des Staatsrechts in der Regel auf die
Gesamtheit der Rechtsnormen, die sich beziehen:
auf die Staatsverfassung (Verfassungs-
recht, droit constitutionnel), d. h. die Grundordnung
(die Organisation) der Staatsgewalt und deren Ver-
hältnis gegenüber den Untertanen; und
auf die Staatsverwaltung (Verwaltungs-
recht, droit administratif), d. h. die Tätigkeit (das
Funktionieren) der staatlichen Organe (die „Regierung“,,
innerhalb der durch die Verfassung gezogenen Schranken.
Das Verfassungsrecht behandelt den Staat im
Beharrungs zustand, das Verwaltungsrecht in
der Bewegung.
2) Die Staatrechtslehre kann sich (abstrakt, rechtsphilo-
sophisch) mit dem Staat als Gattung beschäftigen
und durch Rechtsvergleichung gewisse für den Aufbau
des Staates allgemein gültige Rechtsnormen gewinnen
(allgemeines Staatsrecht);z oder sie kann lediglich
(konkret, positiv) die Rechtsverhältnisse eines bestimm-
ten Staates der Darstellung zugrunde legen (beson-
deres Staatsrech).
Zur Zeit der Herrschaft des Naturrechts (der Rechtsphilo-
sophie) verstand man unter allgemeinem Staatsrecht (loder allge-
meiner Staatslehre) die durch rechtsphilosophische Betrachtung
gewonnenen, angeblich von Ort und Zeit unabhängigen, all-
gemein gültigen Grundsätze vom Wesen des Staates (Johannes
Althusius, 1557—1638). Indem man die so (spekulativ) gefun-
denen Grundsätze mit den (empirisch) ermittelten Normen des
geltenden Staatsrechts eines bestimmten Landes verglich, gedachte
man festzustellen, nach welcher Richtung dieses Staatsrecht um-
gestaltet werden müsse. Heute ist man, wie auf den übrigen Rechts-
gebieten, so auch auf dem Gebiete des Staatsrechts, von der