§ 34. Präsidium (Kaiser). 243
die Angelegenheit gemeinschaftlich ist (RV. Art. 7 IV):
„ itio in partes“ (S. 231).
4. Jeder Bundesstaat kann so viel Bevoll-
mächtigte zum Bundesrat ernennen, wie er Stimmen
hat. Die ihm zustehenden Stimmen kann er jedoch nur
einheitlich abgeben (krt. 6 10). Er ist durch die
Abstimmung seiner Bevollmächtigten auch dann gebunden,
wenn letztere entgegen der ihnen erteilten Instruktion
abstimmen; der Bundesrat darf die Übereinstimmung der
Abgabe der Stimmen mit der Instruktion daher auch
nicht nachprüfen.
5. Eine Beschlußfähigkeitszahl, sog. Quorum,
wie beim Reichstage (S. 255), ist nicht vorgeschrieben.
Der Ausdruck „Luorum“ stammt aus der Bestallungs-
klausel der englischen Friedensrichter „quorum aliquem vestrum
(folgen die Namen) unum esse volumus“, durch welche aus-
gedrückt werden sollte, daß eine bestimmte Zahl (hier z. B. einer)
von mehreren bestellten Richtern bei den gerichtlichen Entschei-
dungen mitwirken sollte, also etwa der Grundsatz, welcher für
das Deutsche Reich nach GWG. 8 194 („Bei Entscheidungen
dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwir-
ken“) kraft Gesetzes feststeht.
6. Über die Exterritorialität der Bundesrats-
mitglieder vgl. RV. Art. 10, G. 88 18 bis 20 (S. 14
und Z. 1 § 13 b 3); über Besonderheiten ihrer Zeug-
nispflicht ZPO. 8§8 382, 402, St PO. 8§8 49, 72
(Vernehmung nur in Berlin, solange sie sich dort auf-
halten, Z. 1 § 86 7).
7. Die Geschäftsordnung des Bundesrats da-
tiert in revidierter (später mehrmals geänderter) Fassung
vom 26. April 1880.
§ 34. Präsidium (Kaiser).“)
a. Allgemeines.
1. Das Präsidium des Reichs steht nach RV.
Art. 11 dem Könige von Preußen (d. h., wie auch die
Norddeutsche Bundesverfassung bestimmte, der Krone
Preußen, also richtiger Ansicht nach auch einem in Preußen
*) Binding, Rechtl Stellung des Kaisers (98); Fi-
scher, Recht des Deutschen Kaisers (95); Rauer, Der Deutsche
Kaiser (13); Rosenthal, Die Reichsregierung (11).