Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 34. Präsidium (Kaiser). 243 
die Angelegenheit gemeinschaftlich ist (RV. Art. 7 IV): 
„ itio in partes“ (S. 231). 
4. Jeder Bundesstaat kann so viel Bevoll- 
mächtigte zum Bundesrat ernennen, wie er Stimmen 
hat. Die ihm zustehenden Stimmen kann er jedoch nur 
einheitlich abgeben (krt. 6 10). Er ist durch die 
Abstimmung seiner Bevollmächtigten auch dann gebunden, 
wenn letztere entgegen der ihnen erteilten Instruktion 
abstimmen; der Bundesrat darf die Übereinstimmung der 
Abgabe der Stimmen mit der Instruktion daher auch 
nicht nachprüfen. 
5. Eine Beschlußfähigkeitszahl, sog. Quorum, 
wie beim Reichstage (S. 255), ist nicht vorgeschrieben. 
Der Ausdruck „Luorum“ stammt aus der Bestallungs- 
klausel der englischen Friedensrichter „quorum aliquem vestrum 
(folgen die Namen) unum esse volumus“, durch welche aus- 
gedrückt werden sollte, daß eine bestimmte Zahl (hier z. B. einer) 
von mehreren bestellten Richtern bei den gerichtlichen Entschei- 
dungen mitwirken sollte, also etwa der Grundsatz, welcher für 
das Deutsche Reich nach GWG. 8 194 („Bei Entscheidungen 
dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwir- 
ken“) kraft Gesetzes feststeht. 
6. Über die Exterritorialität der Bundesrats- 
mitglieder vgl. RV. Art. 10, G. 88 18 bis 20 (S. 14 
und Z. 1 § 13 b 3); über Besonderheiten ihrer Zeug- 
nispflicht ZPO. 8§8 382, 402, St PO. 8§8 49, 72 
(Vernehmung nur in Berlin, solange sie sich dort auf- 
halten, Z. 1 § 86 7). 
7. Die Geschäftsordnung des Bundesrats da- 
tiert in revidierter (später mehrmals geänderter) Fassung 
vom 26. April 1880. 
§ 34. Präsidium (Kaiser).“) 
a. Allgemeines. 
1. Das Präsidium des Reichs steht nach RV. 
Art. 11 dem Könige von Preußen (d. h., wie auch die 
Norddeutsche Bundesverfassung bestimmte, der Krone 
Preußen, also richtiger Ansicht nach auch einem in Preußen 
  
*) Binding, Rechtl Stellung des Kaisers (98); Fi- 
scher, Recht des Deutschen Kaisers (95); Rauer, Der Deutsche 
Kaiser (13); Rosenthal, Die Reichsregierung (11).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.