§ 1. Grundbegriffe“ und Einteilung. 5
tungsverfahren) oder Verwaltungsgerichten (im
Verwaltungsbeschluß= oder treit verfahren (S. 168)
erfolgt. In beiden Punkten gibt aber das positive Recht vielfach
bestimmte Vorschriften; vgl. Z. 1 § 12.
Unter Umständen ist übrigens auch der Staat den Un-
tertanen koordiniert, nämlich, soweit der Staat ihnen
nicht als Träger von Staatshoheitsrechten (Militär-, Finanze-,
Gerichtsgewalt), sondern als Vertragsgegner (z. B. beim Verkauf
eines Grundstücks) gegenübertritt. Vgl. daher EGZPO. 84:
kein landesrechtlicher Ausschluß des Rechtsweges für bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten, für welche nach dem Gegenstand oder der
Art des Anspruchs der Rechtsweg zulässig ist, wegen Beteiligung
des Fiskus (d. h. des Staates als Subjektes von Vermögensrechten
und pflichten).
4) Die Quellen des Staatsrechts
sind wie die aller anderen Rechtsgebiete: Gesetz
und Gewohnheitsrecht (S. 142, 203, 524).
Das staatsrechtliche Grundgesetz nennt man
Verfassung. Sie pflegt sich nicht nur über den Trä-
ger der Staatsgewalt, deren Organisation und deren
Funktionen, sondern auch über die Grenzen der Staats-
gewalt gegenüber den Staatsangehörigen, die ihnen als
Untertanen (sujets) obliegenden Pflichten und die ihnen
als Bürgern (citoyens) zustehenden Rechte zu verbreiten
(z. B. Pr Vu. Titel II Art. 3—42: „Von den Rechten
der Preußen“); vgl. unten S. 129 und S. 531.
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Die Fort= und Umbildung des Staatsrechts, ein-
schließlich des Verfassungsrechts, durch Gewohnheits-
recht ist möglich und, wie die Verfassungsgeschichte Eng-
lands sowie des alten Deutschen Reichs zeigt, vielfach
praktisch geworden. Heute ist die Bedeutung des Gewohn-
heitsrechts auf diesem Gebiete wie auf anderen Rechtsge-
bieten gegenüber der Rechtsschaffung durch Gesetz er-
heblich gemindert, weil durch das in fast allen Staaten
bestehende Parlament (S. 88) die einer Fortbildung be-
dürftigen Punkte aufgedeckt und der gesetzlichen Regelung
zugeführt zu werden pflegen. Nur unter der Voraus-
setzung eines hinzutretenden Gesetzgebungsaktes sind völ-
kerrechtliche Verträge als Rechtsquelle des Staats-
rechts eines bestimmten Staates zu bezeichnen. Denn
an sich binden sie nur die Vertragsstaaten als solche, nicht
unmittelbar die Untertauen (S. 176). Deshalb wurde z. B.