§ 37. Die Reichsbehörden. 267
deren Reichsbehörden sind ihm untergeordnet. Nach der
Art ihrer Abhängigkeit vom Reichskanzler kann man bei
der auch für das Reich durchgeführten Trennung von Justiz
und Verwaltung (S. 167) Verwaltungsbehörden und Ju-
stizbehörden unterscheiden. Die ersteren stehen unter der
unmittelbaren Leitung des Reichskanzlers, während die
Justizbehörden, soweit sie Gerichte sind, bei der Erledigung
ihrer Geschäfte unabhängig (GVG. 8 1) und dem Reichs-
kanzler nur in gleicher Weise untergeordnet sind, wie die
Landesgerichte dem Justizminister. Aber auch unter den
Reichsverwaltungsbehörden sind einige Finanzbehörden mit
einer gewissen Selbständigkeit hinsichtlich der Erledigung
ihrer Geschäfte ausgestattet. Hiernach sind vier Klassen von
Reichsbehörden zu unterscheiden: der Reichskanzler, die
Reichsverwaltungsbehörden, die selbständigen Reichsfinanz-
behörden, die Gerichtsbehörden des Reichs.
3. Die Organisation der Reichsbehörden
beruht in der Regel auf besonderen Gesetzen. Allgemein
muß davon ausgegangen werden, daß Behörden, die rich-
terliche Funktionen ausüben, einer gesetzlichen Grund-
lage bedürfen und daß bei der Einrichtung von Behörden,
die mit Ausgaben verbunden ist, mindestens aus etats-
rechtlichen Gründen die Mitwirkung des Reichstags nötig
ist. Die Schaffung unbesoldeter Behörden oder die
Teilung von Behörden ohne Ausgabenvermehrung ist da-
gegen richtiger Ansicht nach (vgl. S. 148) durch bloßen
Verwaltungsakt zulässig. Ob mangels besonderer Vor-
schriften das Recht zur Aemterorganisation dem Kaiser
oder dem Bundesrat zusteht, ist streitig.
b. Die einzelnen Reichsbehörden.
1. Der Reichskanzler.“)
a. Der Reichskanzler hat eine Doppelstellung.
Er ist:
a. Bevollmächtigter des Königs von
Preußen im Bundesrate (Präsidialgesandter, RV. Art.
15); es ist zwar nicht ausdrücklich bestimmt, aber üblich,
69) *) Rosenberg, D. staatsrechtl. Stellung d. Reichskanzlers