Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 37. Die Reichsbehörden. 267 
deren Reichsbehörden sind ihm untergeordnet. Nach der 
Art ihrer Abhängigkeit vom Reichskanzler kann man bei 
der auch für das Reich durchgeführten Trennung von Justiz 
und Verwaltung (S. 167) Verwaltungsbehörden und Ju- 
stizbehörden unterscheiden. Die ersteren stehen unter der 
unmittelbaren Leitung des Reichskanzlers, während die 
Justizbehörden, soweit sie Gerichte sind, bei der Erledigung 
ihrer Geschäfte unabhängig (GVG. 8 1) und dem Reichs- 
kanzler nur in gleicher Weise untergeordnet sind, wie die 
Landesgerichte dem Justizminister. Aber auch unter den 
Reichsverwaltungsbehörden sind einige Finanzbehörden mit 
einer gewissen Selbständigkeit hinsichtlich der Erledigung 
ihrer Geschäfte ausgestattet. Hiernach sind vier Klassen von 
Reichsbehörden zu unterscheiden: der Reichskanzler, die 
Reichsverwaltungsbehörden, die selbständigen Reichsfinanz- 
behörden, die Gerichtsbehörden des Reichs. 
3. Die Organisation der Reichsbehörden 
beruht in der Regel auf besonderen Gesetzen. Allgemein 
muß davon ausgegangen werden, daß Behörden, die rich- 
terliche Funktionen ausüben, einer gesetzlichen Grund- 
lage bedürfen und daß bei der Einrichtung von Behörden, 
die mit Ausgaben verbunden ist, mindestens aus etats- 
rechtlichen Gründen die Mitwirkung des Reichstags nötig 
ist. Die Schaffung unbesoldeter Behörden oder die 
Teilung von Behörden ohne Ausgabenvermehrung ist da- 
gegen richtiger Ansicht nach (vgl. S. 148) durch bloßen 
Verwaltungsakt zulässig. Ob mangels besonderer Vor- 
schriften das Recht zur Aemterorganisation dem Kaiser 
oder dem Bundesrat zusteht, ist streitig. 
b. Die einzelnen Reichsbehörden. 
1. Der Reichskanzler.“) 
a. Der Reichskanzler hat eine Doppelstellung. 
Er ist: 
a. Bevollmächtigter des Königs von 
Preußen im Bundesrate (Präsidialgesandter, RV. Art. 
15); es ist zwar nicht ausdrücklich bestimmt, aber üblich, 
  
69) *) Rosenberg, D. staatsrechtl. Stellung d. Reichskanzlers
	        
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