§ 37. Die Reichsbehörden. 271
rine vom Reichsmarineamt, im übrigen von den Kriegsmini-
stern oder gleichstehenden Behörden geführt (MilSt GO. 8 111).
5. Das Reichsschatzamt
(seit 1879) als oberste Behörde der Reichsfinanzverwal-
tung in 2 Abteilungen: für die Etatssachen und für Zölle
und Steuern. Von ihm ressortieren u. a. die Reichshauptkasse,
die Reichsschuldenkommission, die Verwaltung des Reichskriegs-
schatzes (S. 449), die Reichszollbevollmächtigten (S. 464).
#. Das Reichskolonialamt
(seit 1907, S. 491); von ihm ressortieren die Behörden in
den Schutzgebieten und die Schutztruppen (außer Kiautschou).
9. Das Reichseisenbahnamt
seit 1873) zur Ausübung der dem Reiche nach R. Art.
41—47 zustehenden Befugnisse.
. Das Reichsamt für die Berwaltung der
Reichseisenbahnen -
(Ieit1878,S.449)tnPerionalunionmitdemPreußischen
Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Unter ihm die General-
direktion der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen.
X. Die Reichsbankbehörden
(seit 1875), das Reichsbankdirektorium und das Reichsbank-
kuratorium.
An der Spitze dieser Behörden (mit Ausnahme der
zu 9—x1 genannten) steht ein „Staatssekretär“, le-
diglich als Gehilfe des Reichskanzlers ohne Ministercharak-
ter und daher auch ohne eigene Verantwortlichkeit dem
Bundesrat und dem Reichstage gegenüber, sofern er nicht,
wie häufig der Fall ist, zum „Ressortstellvertreter“ des
Reichskanzlers bestellt ist.
3. Selbständige Reichsfinanzbehörden
sind:
a. die Reichsschulden verwaltung
(seit 1868, verbunden mit der Preußischen Hauptver-
waltung der Staatsschuldeny unter Kontrolle der
Reichsschuldenkommission (vgl. Reichsschuldenordnung
vom 19. März 1900). Diese ist gebildet aus je 6 Mitgliedern
des Bundesrats und des Reichstags und dem Präsidenten des
Rechnungshofs (S. 477). Der Reichsschuldenkommission steht außer-
dem auch die Aufsicht über die Verwaltung des Reichsver-
mögens (Reichskriegsschatz, S. 449) zu;
8. der Rechnungshof des Deutschen Reichs
(seit 1868, verbunden mit der Preußischen Oberrechnungs-
kammer in Potsdam, vgl. das Reichskontroll##. vom 21. März
Heilfron, Staatsz und Verwaltungsrecht. 19