Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

272 § 37. Die Reichsbehörden. 
1910), zur Prüfung des Reichshaushalts sowie des Landeshaus- 
halts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. 
Die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds 
(seit 1873) ist seit 1909 aufgelöst (S. 450). 
4. Richterliche Reichsbehörden sind: 
a. das Reichsgericht 
(Z3. 1 § 20), das bei Einführung der Reichsjustizgesetze (1. 
Oktober 1879) an die Stelle des durch Bundesgesetz vom 12. 
Juni 1869 errichteten Reichsoberhandelsgerichts ge- 
treten ist und durch RG. vom 11. April 1877 seinen Sitz in 
Leipzig erhalten hat; 
8. die Konsulargerichte in den Konsularjuris- 
diktionsbezirken (S. 16) und die Gerichte in den Schutz- 
gebieten (S. 499); vgl. Z. 1 8§ 11 a 1, 2; 
J. das Reichsmilitärgericht 
mit dem Sitz in Berlin, einé für Marine und Land 
gemeinsame Reichsbehörde, ferner die Stand-, Kriegs= und Ober- 
kriegsgerichte der Marine, während die entsprechenden Gerichte 
des Landheers Landesbehörden sind (vgl. MilSt GCO. vom 1. De- 
zember 1898 und 3. 1 § 11 a5); 
d. die Reichsdisziplinargerichte (vgl. Z. I 
832); 
ge. die Verwaltungsgerichte des Reichs, 
nämlich: - I 
a. das Bundesamt für das Heimatwesen 
(seit 1870) zur endgültigen Entscheidung von Streitig- 
keiten zwischen Armenverbänden verschiedener Bundesstaaten (lan- 
desgesetzlich auch desselben Staates); vgl. S. 314; 
b. das durch 2 Richter „Verstärkte Reichs- 
eisenbahnamt“ 
(seit 1873) zur Entscheidung über Gegenvorstellungen gegen 
eine vom Reichseisenbahnamte verfügte Maßregel; 
c. das Kaiserliche Patentamt 
. furdteExte1lung»NichttgkettserklarungundZmucknahme 
von Patenten, seit 1877; näheres vgl. L. 1 8 24 b; 
d. das Oberseeamt 
(seit 1877) zur endgültigen Entscheidung über Beschwerden 
gegen Entscheidungen der Seeämter (Re. vom 27. Juli 1877, 
3.18122); «. 
e. die Reichsrayonkommission 
(seit 1871 ) ur endgültigen Entscheidung über Rekurse gegen 
Anordnungen ftz Festungskommandanturen in Rayonangelegen- 
heiten (Reichsrayongesetz vom 21. Dezember 1871, vgl. S. 307);