§ 38. Die Reichsbeamten.
—
C
f. das Reichs versicherungsamt
als oberste Spruch-, Beschluß-= (und Aufsichts-yhbehörde in
Kranken-, Unfall-, Invaliden= und diinterbliebenenversicherungs-
sachen; RVO. 88§ 83 ff., L. 1 § 67“63;
g. das Oberschiedsgericht als oberste und das
Schiedsgericht als höhere Spruch= und Beschlußbe-
hörde
in Angestellten versicherungssachen (R. vom 20. De-
zember 1911, Kais B. vom 15. November 1912); Träger dieser
Versicherung ist die Reichsversicherungsanstalt für
Angestellte (L. 1 § 73 d), eine selbständige juristische Per-
son und öffentliche Behörde (ähnlich der Reichsbank) mit einem
unter der Aufsicht des Reichskanzlers stehenden Direktorium,
dessen Präsident und beamtete Mitglieder die Rechte und Pflich-
ten der Reichsbeamten haben; · .
h. das Kaiserliche Aufsichtsamt für Pri—
vatversicherung
9 G. über die privaten Versicherungsunternehmungen vom
12. Mai 1901) für gewisse wichtige Entscheidungen, z. B. über
Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, über dessen Un-
tersagung u. a. m., in der Besetzung von 3 Mitgliedern unter
Zuziehung von 2 Mitgliedern des (aus Sachverständigen des
Versicherungswesens gebildeten) „Beirats"“. Es ist zugleich
2. Instanz gegen seine eigenen Entscheidungen in gleicher Besetzung,
jedoch unter Zuziehung eines richterlichen Beamten und eines
Uitaliedes b höchster deutscher Verwaltungsgerichtshöfe. Näheres
vgl 181
8 38. Die Reichsbeamten.“)
a. Allgemeines.
1. Wenn man (S. 266) als Reichsbehörden diejenigen
Behörden bezeichnet, die Geschäfte des Reichs führen und
ihre Autorität unmittelbar von der Reichsgewalt ableiten,
so ergibt sich, daß das Reichsbeamtengesetz (unten 2) über
den Kreis der Reichsbehörden hinausgreift. Denn nach
RBG. 81 sind Reichsbeamte i. S. dieses Gesetzes
nicht nur die Beamten, die vom Kaiser angestellt (vgl.
RV. Art. 18 1I, S. 247: unmittelbare Reichsbeamte),
sondern auch diejenigen, die nach der RV. (vgl. Art. 50 III,
V, 63 r* den Anordnungen des Kaisers Folge
*) Literatur: Kommentare zum RBo. von Arndt
6 ite 2. A. 07); Perels und Spilling (2. A. 06);
ulze kbehtl „ 14.