Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 38. Die Reichsbeamten. 
— 
C 
f. das Reichs versicherungsamt 
als oberste Spruch-, Beschluß-= (und Aufsichts-yhbehörde in 
Kranken-, Unfall-, Invaliden= und diinterbliebenenversicherungs- 
sachen; RVO. 88§ 83 ff., L. 1 § 67“63; 
g. das Oberschiedsgericht als oberste und das 
Schiedsgericht als höhere Spruch= und Beschlußbe- 
hörde 
in Angestellten versicherungssachen (R. vom 20. De- 
zember 1911, Kais B. vom 15. November 1912); Träger dieser 
Versicherung ist die Reichsversicherungsanstalt für 
Angestellte (L. 1 § 73 d), eine selbständige juristische Per- 
son und öffentliche Behörde (ähnlich der Reichsbank) mit einem 
unter der Aufsicht des Reichskanzlers stehenden Direktorium, 
dessen Präsident und beamtete Mitglieder die Rechte und Pflich- 
ten der Reichsbeamten haben; · . 
h. das Kaiserliche Aufsichtsamt für Pri— 
vatversicherung 
9 G. über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 
12. Mai 1901) für gewisse wichtige Entscheidungen, z. B. über 
Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, über dessen Un- 
tersagung u. a. m., in der Besetzung von 3 Mitgliedern unter 
Zuziehung von 2 Mitgliedern des (aus Sachverständigen des 
Versicherungswesens gebildeten) „Beirats"“. Es ist zugleich 
2. Instanz gegen seine eigenen Entscheidungen in gleicher Besetzung, 
jedoch unter Zuziehung eines richterlichen Beamten und eines 
Uitaliedes b höchster deutscher Verwaltungsgerichtshöfe. Näheres 
vgl 181 
8 38. Die Reichsbeamten.“) 
a. Allgemeines. 
1. Wenn man (S. 266) als Reichsbehörden diejenigen 
Behörden bezeichnet, die Geschäfte des Reichs führen und 
ihre Autorität unmittelbar von der Reichsgewalt ableiten, 
so ergibt sich, daß das Reichsbeamtengesetz (unten 2) über 
den Kreis der Reichsbehörden hinausgreift. Denn nach 
RBG. 81 sind Reichsbeamte i. S. dieses Gesetzes 
nicht nur die Beamten, die vom Kaiser angestellt (vgl. 
RV. Art. 18 1I, S. 247: unmittelbare Reichsbeamte), 
sondern auch diejenigen, die nach der RV. (vgl. Art. 50 III, 
V, 63 r* den Anordnungen des Kaisers Folge 
*) Literatur: Kommentare zum RBo. von Arndt 
6 ite 2. A. 07); Perels und Spilling (2. A. 06); 
ulze kbehtl „ 14.
	        
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