Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

274 8 38. Die Reichsbeamten. 
zu leisten verpflichtet sind (die unteren Post= und 
Telegraphenbeamten, außer in Bayern und Württemberg, 
und die Militärbeamten, außer in Bayern: mittelbare 
Reichsbeamte). Als „Kaiserliche“ Beamte sind aber 
nur die vom Kaiser ernannten zu bezeichnen (AE. vom 
3. August 1871). 
a. So einfach die obige Begriffsbestimmung scheint, so be- 
darf sie doch nach mehrfacher Richtung der Ergänzung. Nach dem 
Banke## 828 I „haben die Reichsbankbeamten die Rechte 
und Pflichten der Reichsbeamten“; gemäß feststehender Recht- 
sprechung des Reichsgerichts sind sie aber auch unmittelbare 
Reichsbeamte (vgl. Rez. 82 106, aber auch G. § 228: Anwend- 
barkeit des Reichshaftungsgesetzes?). Eine entsprechende Vor- 
schrift enthält Angest BG. § 102 I für die in 83 101 bezeichneten 
Beamten der Reichsver sicherungsanstalt für Ange- 
stellte sowie NB. § 156 für die Reichstagsbeamten, 
obwohl diese vom Reichstagspräsidenten angestellt werden. Per- 
sonen des Soldatenstands, die den Militärdienst als Be- 
ruf erwählt haben, würden an sich als mittelbare Reichsbeamte 
(und unmittelbare Staatsbeamte) anzusehn sein (bvgl. S. 304); 
nach RBG. § 157 findet auf sie jedoch das Gesetz nur bezüglich 
des Defektenverfahrens Anwendung, und das Reichsbesoldungs G. 
vom 15. Juli 1909 scheidet Reichsbeamte und Offiziere sowie 
Unteroffiziere; anderseits stehen Personen des Soldatenstands 
(mit Ausnahme des bayerischen Kontingents) i. S. des Reichs- 
haftungsG. (S. 281) „den Reichsbeamten gleich“. 
8. In Elsaß-Lothringen ist das RBG. von 1873 
durch Landesgesetz vom 23. Dezember 1873 mit gewissen Maß- 
gaben eingeführt, und auf die Kolonialbeamten ist das 
RBG. mit erheblichen Abweichungen durch RS. vom 8. Juni 
1910 für anwendbar erklärt worden. Sind die elsaß-lothringischen 
und die Kolonialbeamten auch Reichsbeamte? Die Frage ist nach 
richtiger Ansicht zu bejahen, da Elsaß-Lothringen (auch nach 
Einführung der Verfassung von 1911, S. 487) und die Schutz- 
gebiete Reichs= bzw. Reichsnebenland, keine selbständigen Staa- 
ten sind, mögen auch die Besoldungen aus der „Landeskasse“ 
gewährt werden, ähnlich wie die der Reichsbankbeamten oder 
des Direktoriums der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 
aus den Mitteln dieser Anstalten. Aber jene sog. Landesbeamten 
sind immerhin Reichsbeamte besonderer Art (vgl. auch Ro. 
82 407) und namentlich zu unterscheiden etwa von den Reichs- 
beamten der Reichspostverwaltung in Elsaß-Lothringen oder des 
Reichskolonialamts in Berlin. Der Unterschied zeigt sich für 
Elsaß-Lothringen u. a. in der Revisibilität des RBG.: soweit 
dieses die eigentlichen Reichsbeamten im Reichslande betrifft, ist 
es revisibel; soweit es auf die elsaß-lothringischen Landesbeamten 
7 B. Katferlice Regierungsbaumeister) durch das Gesetz vo 
. Dez. 1873 für anwendbar erklärt ist, ist es durch 8P. 9549
	        
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