Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 38. Die Reichsbeamten. 275 
der Revision entzogen (RGZ. 82 47). Für (weiße) Schutzge- 
bietsbeamte haftet nach dem ReichshaftungsG. vom 22. Mai 
1910 nicht das Reich, sondern das Schutzgebiet. 
2. Durch das mehrfach erwähnte RBG. vom 31. März 
1873, in neuer Fassung auf Grund der Novelle vom 17. 
Mai 1907 bekanntgemacht unter dem 18. Mai 1907, 
ist das Recht der Reichsbeamten im wesentlichen auf der 
Grundlage des preußischen Rechts kodifiziert, allerdings 
nicht vollständig: vgl. die unten anzuführenden Gesetze über 
Besoldung, Unfallfürsorge, Beamtenhinterbliebene, Haf- 
tung des Reichs usw. sowie RBG. 8 19, wonach auf 
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, über welche nicht 
durch Reichsgesetz Bestimmung getroffen ist, die an ihren 
Wohnorten für die Staatsbeamten geltenden gesetzlichen 
Vorschriften Anwendung finden. Wie für die allgemeinen 
Lehren des Beamtenrechts auf die frühere Darstellung 
(S. 182), so ist für die nachfolgende Übersicht der Haupt- 
grundsätze des Reichsbeamtenrechts auf die spätere Dar- 
stellung des Staatsbeamtenrechts (S. 635) zu verweisen. 
b. Begründung des Beamtenverhält- 
nisses. 
I1. Die unmittelbaren Reichsbeamten werden vom Kai- 
ser oder in seinem Auftrage, die mittelbaren von den 
Landesregierungen ernannt. Eine Keiserliche Bestallung 
erhalten die Mitglieder der höheren Reichsbehörden sowie 
die ihnen vorgehenden oder gleichstehenden Beamten und 
die Konsuln; die Anstellungsurkunden der übrigen Reichs- 
beamten werden im Namen des Kaisers vom Reichskanzler 
oder von anderen Behörden erteilt (RB. § 4; Kais. 
vom 23. November 1874). 
a. Für einzelne Beamtenarten ist eine Mitwirkung des 
Bundesrats vorgeschrieben, z. B.: 
a. die Anhörung des Bundesratsausschusses für Handel 
und Verkehr vor der Anstellung von Konsuln (RV. Art. 56 l). 
Der Kaiser ist hier an einen Vorschlag des Bundesratsausschusses 
nicht gebunden; 
b. der Vorschlag des Bundesrats, z. B. für die Ernen- 
nung der Mitglieder des Reichsgerichts (GW. 8 127 1). Der 
Kaiser ist an den Vorschlag nicht gebunden, kann aber anderseits 
nur einen Vorgeschlagenen ernennen; es muß also eine Einigung 
zwischen Kaiser und Bundesrat stattfinden; Z 
e. die Wahl durch den Bundesrat, z. B. bezügl. der Mit- 
glieder der Disziplinarkammern und des Disziplinarhofs (RBG.
	        
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