§ 38. Die Reichsbeamten. 277
Achtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen,
auch Amtsverschwiegenheit zu beobachten (88 11,
12, StGB. § 353 a 1). Nebenbeschäftigung ist
ihm nur unter gewissen Voraussetzungen gestattet (8 16:
keine Genehmigung zum Eintritt in den Vorstand oder
Aufsichtsrat einer Erwerbsgesellschaft, falls damit eine
Remuneration verbunden ist; vgl. ferner das im Bank.
§ 28 III für Reichsbankbeamte aufgestellte Verbot des Be-
sitzes von Reichsbankanteilscheinen). Die Urlaubs vor-
schriften werden vom Kaiser erlassen (vgl. Kais L. vom
2. Nov. 1874 und 4. Jan. 1904); über den Eintritt in
den Reichstag oder den Landtag und die Stellvertretungs-
kosten vgl. S. 257.
2. Wieweit die Gehorsamspflicht geht, ist allge-
mein nicht zu beurteilen. Nach RBG. 8§ 13 ist jeder
Reichsbeamte für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen
Handlungen verantwortlich; das S. 641 bzgl. der Staats-
beamten Gesagte gilt auch hier.
3. Disziplinarische Bestrafung (RBG. 88 72 ff.)
verwirkt der Beamte; der die ihm obliegenden Pflichten
verletzt. Die Disziplinarstrafen bestehen in Ordnungs-
strafen (a. Warnung, 8. Verweis, J. Geldstrafe) und in
Entfernung aus dem Amte (a. Strafversetzung, 8.
Dienstentlassung). Das Disziplinarverfahren kann auch
neben einer gerichtlichen Verurteilung eingeleitet werden
(ne bis in idem gilt also hier nicht; zu beachten ist indes
EGMilStGB. § 3: Ahndung bestimmter Vergehen in
leichteren Fällen im Disziplinarwege zulässig, also statt
gerichtlichen Erkenntnisses).
Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches
Disziplinarverfahren (1. Instanz: die Disziplinarkam-
mern, 2. Instanz: der Disziplinarhof in Leipzig) vorausgehn,
wohingegen Warnungen, Verweise und Geldstrafen an diese
Voraussetzung nicht gebunden sind, Geldstrafen auch für den
Fall der Nichterledigung einer speziellen dienstlichen Ver-
fügung angedroht werden können. Für Militärbeamte, die aus-
schließlich unter Militärbefehlshabern stehen (uogl. Kais S. vom
1. August 1908), die Mitglieder des Reichsgerichts, des Bundes-
amts für das Heimatwesen, des Rechnungshofs, die richterlichen
Militärjustiz= und die Kolonialbeamten gilt besonderes (RB.
88 120 ff., 158, Kolonialbeamten G. 88 40 ff.; vgl. Z. I 8§ 32).