Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 38. Die Reichsbeamten. 277 
Achtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen, 
auch Amtsverschwiegenheit zu beobachten (88 11, 
12, StGB. § 353 a 1). Nebenbeschäftigung ist 
ihm nur unter gewissen Voraussetzungen gestattet (8 16: 
keine Genehmigung zum Eintritt in den Vorstand oder 
Aufsichtsrat einer Erwerbsgesellschaft, falls damit eine 
Remuneration verbunden ist; vgl. ferner das im Bank. 
§ 28 III für Reichsbankbeamte aufgestellte Verbot des Be- 
sitzes von Reichsbankanteilscheinen). Die Urlaubs vor- 
schriften werden vom Kaiser erlassen (vgl. Kais L. vom 
2. Nov. 1874 und 4. Jan. 1904); über den Eintritt in 
den Reichstag oder den Landtag und die Stellvertretungs- 
kosten vgl. S. 257. 
2. Wieweit die Gehorsamspflicht geht, ist allge- 
mein nicht zu beurteilen. Nach RBG. 8§ 13 ist jeder 
Reichsbeamte für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen 
Handlungen verantwortlich; das S. 641 bzgl. der Staats- 
beamten Gesagte gilt auch hier. 
3. Disziplinarische Bestrafung (RBG. 88 72 ff.) 
verwirkt der Beamte; der die ihm obliegenden Pflichten 
verletzt. Die Disziplinarstrafen bestehen in Ordnungs- 
strafen (a. Warnung, 8. Verweis, J. Geldstrafe) und in 
Entfernung aus dem Amte (a. Strafversetzung, 8. 
Dienstentlassung). Das Disziplinarverfahren kann auch 
neben einer gerichtlichen Verurteilung eingeleitet werden 
(ne bis in idem gilt also hier nicht; zu beachten ist indes 
EGMilStGB. § 3: Ahndung bestimmter Vergehen in 
leichteren Fällen im Disziplinarwege zulässig, also statt 
gerichtlichen Erkenntnisses). 
Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches 
Disziplinarverfahren (1. Instanz: die Disziplinarkam- 
mern, 2. Instanz: der Disziplinarhof in Leipzig) vorausgehn, 
wohingegen Warnungen, Verweise und Geldstrafen an diese 
Voraussetzung nicht gebunden sind, Geldstrafen auch für den 
Fall der Nichterledigung einer speziellen dienstlichen Ver- 
fügung angedroht werden können. Für Militärbeamte, die aus- 
schließlich unter Militärbefehlshabern stehen (uogl. Kais S. vom 
1. August 1908), die Mitglieder des Reichsgerichts, des Bundes- 
amts für das Heimatwesen, des Rechnungshofs, die richterlichen 
Militärjustiz= und die Kolonialbeamten gilt besonderes (RB. 
88 120 ff., 158, Kolonialbeamten G. 88 40 ff.; vgl. Z. I 8§ 32).
	        
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