Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

Erstes Buch. 
Allgemeines Staatsrecht. 
—.—— — — 
Erster Abschnitt. 
Begriff des Staates. 
8§8 2. Der Staatsbegriff. Allgemeines. 
Das Wort Staat für höchstes Gemeinwesen (ohne Rück- 
sicht auf Art und Regierungsform) entstammt dem mittelalter- 
lichen Italienisch (stato, eigentlich Verfassungszustand, vgl. S. 66); 
es ist über Frankreich (état) zu uns gekommen, hat aber erst 
durch das ALR. („Allgemeines Landrecht für die Preußischen 
Staaten“, 5. Februar 1794) allgemeine Anerkennung erhalten. 
Im Altertum fehlte ein entsprechendes Wort; ##es bezeich- 
nete die Stadt (Sparta, Athen, Theben, Korinth), mit der für 
die Griechen das Gemeinwesen zusammenfiel. Ebenso bezeichneten 
die römischen Ausdrücke res publica, civitas, imperium cigentlich 
nicht den Staat als solchen, sondern das Staatsvermögen, das 
Staatsvolk und die Staatsgewalt, und auch in Deutschland wurde 
mit Reich (regnum, rägne) und Land nur ein einzelnes Begriffs- 
merkmal (Gewalt bzw. Gebiet) gekennzeichnet. Aber schon Macchia- 
velli (1469—1527) beginnt sein berühmtes Werk „II Principe“ 
(1514) mit den Worten: „Tutti gli stati sono (sind) o republicche 
·0 principati“. 
a. Staatsbegriff und Staatsidee. 
Es handelt sich hier um die Feststellung des juristi- 
schen Begriffs Staat und seiner Merkmale im Sinne 
eines aus der Menge der gegenwärtigen und vergangenen 
Gebilde (empirisch) abgeleiteten Normaltypus. Diesem 
realen, aus der Wirklichkeit durch In duktion gewon- 
nenen Staatsbegriff stellte die philosophische (speku- 
lative) Betrachtung die durch De duktion ermittelte 
Staatsidee, das Rechtsideal gegenüber, d. h. 
(Bluntschli): „das Bild des noch nicht verwirklichten, aber 
anzustrebenden Staates in dem leuchtenden Glanze ge- 
dachter Vollkommenheit“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.