278 § 38. Die Reichsbeamten.
d. Rechte der Reichsbeamten.
1. Titel, Rang und Uniform der Reichsbeamten
werden nach RBG. § 17 durch Kaiserliche Verordnung
bestimmt. Tatsächlich ist dies nur für einzelne Beamten-ä
klassen geschehen, während im übrigen die preußischen
Rangvorschriften (S. 643) gewohnheitsgemäß auch auf
die Reichsbeamten angewendet werden.
2. Jeder Berufsbeamte hat ferner regelmäßig gewisse
vermögensrechtliche Ansprüche (vgl. auch S.
170), nämlich auf:
a. Gehalt (vgl. RBG. § 5 über die monatlich,
nach Bestimmung des Bundesrats vierteljährlich im vor-
aus erfolgende Zahlung), meist auch auf Wohnungs-
geldzuschuß oder Hienstwohnung. Die maß-
gebenden Grundsätze für die etatsmäßigen Reichsbeamten,
Offiziere und die Unteroffiziere enthält das Besol-
dungsgesetz vom 15. Juli 1909 (geändert 21. März
1910, 14. Juni 1912, 3. und 29. Juli 1913), dem 4 Be-
soldungsordnungen, ein Wohnungsgeldtarif und eine Klas-
seneinteilung der Orte beigefügt sind;
8. Ersatz des Dienstaufwands (Tagegelder,
Fuhr= und Umzugskosten) nach Maßgabe der unter dem
8. September 1910 in neuer Fassung bekanntgemachten,
auf Grund von RBG. 8§ 18 erlassenen Verordnungen;
J. Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit (ohne diese
Voraussetzung nach vollendetem 65. Lebensjahre; Reichs-
kanzler und Staatssekretäre, die jederzeit ihre Entlassung
erhalten und fordern können, erhalten Pension, wenn sie
entweder 2 Jahre im Amt oder 10 Jahre im Dienst ge-
wesen sind). Es gelten im allgemeinen (88 34 ff.) die
gleichen Bestimmungen wie in Preußen (S. 645); beson-
ders geregelt sind die Ansprüche der Mitglieder des Reichs-
und des Reichsmilitärgerichts (GVG. § 130, MilSt GO.
§ 81); vgl. übrigens auch das Offizierpensions= und das
Mannschaftsversorgungsgesetz, beide vom 31. Mai 1906,
sowie das Fürsorgegesetz für militärische Luftfahrer vom
29. Juni 1912;
d. Hinterbliebenen fürsorge (Witwen-- und
Waisengeld) nach dem Beamtenhinterbliebenengesetze vom