Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

278 § 38. Die Reichsbeamten. 
d. Rechte der Reichsbeamten. 
1. Titel, Rang und Uniform der Reichsbeamten 
werden nach RBG. § 17 durch Kaiserliche Verordnung 
bestimmt. Tatsächlich ist dies nur für einzelne Beamten-ä 
klassen geschehen, während im übrigen die preußischen 
Rangvorschriften (S. 643) gewohnheitsgemäß auch auf 
die Reichsbeamten angewendet werden. 
2. Jeder Berufsbeamte hat ferner regelmäßig gewisse 
vermögensrechtliche Ansprüche (vgl. auch S. 
170), nämlich auf: 
a. Gehalt (vgl. RBG. § 5 über die monatlich, 
nach Bestimmung des Bundesrats vierteljährlich im vor- 
aus erfolgende Zahlung), meist auch auf Wohnungs- 
geldzuschuß oder Hienstwohnung. Die maß- 
gebenden Grundsätze für die etatsmäßigen Reichsbeamten, 
Offiziere und die Unteroffiziere enthält das Besol- 
dungsgesetz vom 15. Juli 1909 (geändert 21. März 
1910, 14. Juni 1912, 3. und 29. Juli 1913), dem 4 Be- 
soldungsordnungen, ein Wohnungsgeldtarif und eine Klas- 
seneinteilung der Orte beigefügt sind; 
8. Ersatz des Dienstaufwands (Tagegelder, 
Fuhr= und Umzugskosten) nach Maßgabe der unter dem 
8. September 1910 in neuer Fassung bekanntgemachten, 
auf Grund von RBG. 8§ 18 erlassenen Verordnungen; 
J. Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit (ohne diese 
Voraussetzung nach vollendetem 65. Lebensjahre; Reichs- 
kanzler und Staatssekretäre, die jederzeit ihre Entlassung 
erhalten und fordern können, erhalten Pension, wenn sie 
entweder 2 Jahre im Amt oder 10 Jahre im Dienst ge- 
wesen sind). Es gelten im allgemeinen (88 34 ff.) die 
gleichen Bestimmungen wie in Preußen (S. 645); beson- 
ders geregelt sind die Ansprüche der Mitglieder des Reichs- 
und des Reichsmilitärgerichts (GVG. § 130, MilSt GO. 
§ 81); vgl. übrigens auch das Offizierpensions= und das 
Mannschaftsversorgungsgesetz, beide vom 31. Mai 1906, 
sowie das Fürsorgegesetz für militärische Luftfahrer vom 
29. Juni 1912; 
d. Hinterbliebenen fürsorge (Witwen-- und 
Waisengeld) nach dem Beamtenhinterbliebenengesetze vom
	        
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