Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 39. Die auswärtigen Angelegenheiten. 281 
100 b 2) zu beurteilen. Die Haftung des Reichs für 
seine Beamten bestimmt sich, soweit es sich um eine 
Schädigung bei Führung nicht obrigkeitlicher 
Geschäfte handelt, nach BG. 88 89, 31, 831 (vgl. S. 649), 
falls dagegen die Schädigung in Ausübung der öf- 
fentlichen Gewalt erfolgt ist, nach dem RG. vom 
22. Mai 1910 über die Haftung des Reichs für 
seine Beamten (,Reichsbeamtenhaftungsgesetz“). Die- 
ses findet Anwendung auf die Reichsbeamten (RB#. 8 1), 
denen die Personen des Soldatenstandes, mit Ausnahme 
des baherischen Kontingents, gleichgestellt sind, und ent- 
sprechende Anwendung (Haftung des Schutzgebiets, S. 496) 
auf die Beamten der Schutzgebiete sowie die Angehörigen 
der Schutztruppen und der Kiautschoubesatzung, soweit sie 
nicht zu den Eingeborenen gehören. 
Es schließt sich eng an das Vorbild des Pr G. vom 1. August 
1909 an (vgl. daher S. 650), kennt jedoch die Möglichkeit einer 
Konfliktserhebung (S. 651) nicht und ist nicht an wendbar: 
a. soweit es sich um das Verhalten solcher Beamten handelt, 
die, abgesehen von Dienstaufwandsentschädigung, auf Gebühren- 
bezug angewiesen sind, 
8. soweit es sich um das Verhalten eines mit Angelegen- 
heiten des auswärtigen Dienstes befaßten Beamten handelt und 
dieses Verhalten nach amtlicher Erklärung des Reichskanzlers 
politischen oder internationalen Rücksichten entsprochen hat. 
Üüber die Sonderregelung hinsichtlich der Post= und Tele- 
graphenverwaltung s. H. II §§ 34 b 3, 35 3. 
B. Die Derwaltung. 
§ 39. I. Die auswärtigen Angelegenheiten. 
a. Allgemeines. 
1. Das Deutsche Reich ist anerkanntes völkerrecht- 
liches Rechtssubjekt. Während beim Staatenbunde 
grundsätzlich nur die Einzelstaaten völkerrechtlich hand- 
lungsfähig sind und dem Bunde nur durch besondere Be- 
stimmung Gesandtschafts= und Vertragsrecht beigelegt ist 
(S. 119, so im Deutschen Bunde, 1815—1866), ist der 
Bundesstaat an sich völkerrechtliches Rechtssubjekt, neben 
dem freilich den einzelnen Gliedstaaten eine beschränkte 
völkerrechtliche Handlungsfähigkeit belassen sein kann 
(S. 122). Dies ist der Fall im heutigen Deutschen Reiche.
	        
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