282 § 39. Die auswärtigen Angelegenheiten.
Die tatsächliche Einheit des Auswärtigen Amts mit dem
Preußischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten sowie
die geringe Bedeutung der den Einzelstaaten verbliebenen Rechte
lassen eine zusammenfassende Darstellung für Reich und Staat
angebracht erscheinen.
über das nur dem Reiche zustehende Recht der Kriegs-
erklärung und des Friedensschlusses (ius belli ac pacis) sowie
über die staatsrechtlichen Voraussetzungen der Staatsverträge
(lius foederum et tractatunm) im Reich und in Preußen ist S. 245
gehandelt. An dieser Stelle ist der völkerrechtliche Verkehr
(ius legationum) zu erörtern und zwar, da er überwiegend durch
die Regeln des Völkerrechts bestimmt ist, im wesentlichen nur nach
der staatsrechtlichen Seite hin. "
2. Die völkerrechtliche Vertretung des Reichs ist nach
RWV. Art. 11 Sache des Kaisers („Diplomatischer Ober-
befehl“), der im Namen des Reichs Gesandte beglaubigt
und empfängt. Die tatsächliche Leitung der auswärtigen
Angelegenheiten ist die Aufgabe des Auswärtigen Amts.
Die preußische Kgl. Verordnung über die veränderte Ver-
fassung aller obersten Staatsbehörden vom 27. Oktober 1810
(S. 593), besonders über die Einholung der Allerhöchsten Entschei-
dung in wichtigeren Angelegenheiten, gilt kraft gewohnheits-
mäßiger übertragung auch für die Angelegenheiten des Reichs.
b. Gesandtschafts= und Konsulatswesen.
Der Verkehr mit dem Auslande wird vom Aus-
wärtigen Amte besonders durch die ständigen völkerrecht-
lichen Agenten geleitet, nämlich durch die Gesandten,
die die Vertretung in allen völkerrechtlichen Beziehungen
führen, also diplomatischen Charakter besitzen, und die
Konsuln, in deren Händen grundsätzlich nur die Wahr-
nehmung der wirtschaftspolitischen Beziehungen liegt.
1. Die Gesandten.
a. Das Reich hat das aktive und passive Gesandt-
schaftsrecht, ohne daß dieses den Einzelstaaten entzogen
ist. Ausdrücklich anerkannt ist das fortbestehende Recht
des Einzelstaats im bayerischen Schlußprotokoll vom
23. November 1870 VII und VIII. Preußische Gesandt-
schaften (S. 597) bestehen bei den deutschen Einzelstaaten
und beim Vatikan (Ki. § 8 b 1 J), bayerische Gesandt-
schaften in Berlin, Dresden, Stuttgart, Paris, Rom
(beim Quirinal und beim Vatikan, d. h. beim Könige
von Italien und beim Papste), Wien, Petersburg, Bern,
kgl. sächsische in Berlin, München, Weimar, Wien. Die