Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

286 8 40. Das Reichskriegswesen. 
der auf die Führung der Reichsflagge bezüglichen Borschriften 
(8 30 und RG., betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, 
vom 22. Juni 1899) zu überwachen. 
d. Üüber die Kon sulargerichtsbarkeit vgl. S. 16 
und Z. 1 § 11 a 1, über die Bewirkung von Zustellungen §9 19, 
8ZPO. 8 199, Z. 1 § 65 c 4 a, Aufnahme von Verklarungen 
und Aufmachung der Dispache §9 36, HGB. s§ 524, 729, Führung 
des Schiffsregisters für Binnenschiffe auf der unteren Donau und 
in Ostasien RG. vom 22. Juni 1899 § 26 a und Kais V. vom 
1. März 1900, Abhörung von Zeugen und Abnahme von Eiden 
kraft Ermächtigung des Reichskanzlers § 20; Fürsorge für den 
Nachlaß von Reichsangehörigen § 18, Aufnahme von Notariats- 
urkunden § 16 und ½###. Art. 38 II, Legalisation von Ur- 
kunden S. 283. 
e. Jeder Reichskonsul hat über die in seinem Bezirke 
wohnenden und bei ihm angemeldeten Reichsangehörigen eine 
Matrikel zu führen (8 12 und S. 224), sie bleibt auch nach 
dem Inkrafttreten des neuen Reichs= und Staatsangehörigkeits- 
gesetzes (S. 216) bestehn, da sie wenigstens noch für den Nach- 
weis der Reichsangehörigkeit von Bedeutung ist. 
f. Die Konsulatsgebühren regelt das RG. vom 
17. Mai 1910, die Tagegelder, Fuhr= und Umzugskosten der 
Reichsgesandten und konsuln die Kais. VO. vom 8. Sept. 1910. 
e. Der Beginn der amtlichen Wirksamkeit hängt von 
der Erteilung des Exequatur (Plazet, Berat) durch 
den fremden Staat ab. 
Aber auch das Exequatur ermächtigt den Konsul nicht ohne 
weiteres zur Ausübung aller Befugnisse, die ihm nach deutschem 
Rechte zustehen, sondern nur soweit der fremde Staat es zuläßt 
(z. B. Ausübung der Polizei über deutsche Kauffahrteischiffe 
oben S. 285). In dieser Beziehung hat sich jedoch eine gewisse 
völkerrechtliche übung herausgebildet, und außerdem ist durch eine 
Reihe völkerrechtlicher Vereinbarungen (teils besondere Konsular- 
konventionen, teils allgemeine Handelsverträge oder internationale 
Abkommen, z. B. Haager Abkommen über den Zivilprozeß, die 
Eheschließung, die Vormundschaft, S. 325, ferner zur Bekämpfung 
des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910) die Anerkennung der 
reichsgesetzlich den Konsuln eingeräumten Befugnisse burch die 
auswärtigen Staaten tunlichst gesichert. 
8 40. II. Das Reichskriegswesen.“) 
a. Allgemeines. 
  
. 
*) Literatur: Marschall v. Bieberstein, Verant- 
wortung und Gegenzeichnung bei Anordnungen des obersten 
Kriegsherrn (11); Brockhaus, Das deutsche Heer und die 
Kontingente (88); Dietz, Handwörterbuch des Militärrechts (13).
	        
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