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der auf die Führung der Reichsflagge bezüglichen Borschriften
(8 30 und RG., betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe,
vom 22. Juni 1899) zu überwachen.
d. Üüber die Kon sulargerichtsbarkeit vgl. S. 16
und Z. 1 § 11 a 1, über die Bewirkung von Zustellungen §9 19,
8ZPO. 8 199, Z. 1 § 65 c 4 a, Aufnahme von Verklarungen
und Aufmachung der Dispache §9 36, HGB. s§ 524, 729, Führung
des Schiffsregisters für Binnenschiffe auf der unteren Donau und
in Ostasien RG. vom 22. Juni 1899 § 26 a und Kais V. vom
1. März 1900, Abhörung von Zeugen und Abnahme von Eiden
kraft Ermächtigung des Reichskanzlers § 20; Fürsorge für den
Nachlaß von Reichsangehörigen § 18, Aufnahme von Notariats-
urkunden § 16 und ½###. Art. 38 II, Legalisation von Ur-
kunden S. 283.
e. Jeder Reichskonsul hat über die in seinem Bezirke
wohnenden und bei ihm angemeldeten Reichsangehörigen eine
Matrikel zu führen (8 12 und S. 224), sie bleibt auch nach
dem Inkrafttreten des neuen Reichs= und Staatsangehörigkeits-
gesetzes (S. 216) bestehn, da sie wenigstens noch für den Nach-
weis der Reichsangehörigkeit von Bedeutung ist.
f. Die Konsulatsgebühren regelt das RG. vom
17. Mai 1910, die Tagegelder, Fuhr= und Umzugskosten der
Reichsgesandten und konsuln die Kais. VO. vom 8. Sept. 1910.
e. Der Beginn der amtlichen Wirksamkeit hängt von
der Erteilung des Exequatur (Plazet, Berat) durch
den fremden Staat ab.
Aber auch das Exequatur ermächtigt den Konsul nicht ohne
weiteres zur Ausübung aller Befugnisse, die ihm nach deutschem
Rechte zustehen, sondern nur soweit der fremde Staat es zuläßt
(z. B. Ausübung der Polizei über deutsche Kauffahrteischiffe
oben S. 285). In dieser Beziehung hat sich jedoch eine gewisse
völkerrechtliche übung herausgebildet, und außerdem ist durch eine
Reihe völkerrechtlicher Vereinbarungen (teils besondere Konsular-
konventionen, teils allgemeine Handelsverträge oder internationale
Abkommen, z. B. Haager Abkommen über den Zivilprozeß, die
Eheschließung, die Vormundschaft, S. 325, ferner zur Bekämpfung
des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910) die Anerkennung der
reichsgesetzlich den Konsuln eingeräumten Befugnisse burch die
auswärtigen Staaten tunlichst gesichert.
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a. Allgemeines.
.
*) Literatur: Marschall v. Bieberstein, Verant-
wortung und Gegenzeichnung bei Anordnungen des obersten
Kriegsherrn (11); Brockhaus, Das deutsche Heer und die
Kontingente (88); Dietz, Handwörterbuch des Militärrechts (13).