Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

288 § 40. Das Reichskriegswesen. 
1. Die Einheitlichkeit des Heeres in dem 
oben entwickelten Sinne zeigt sich: 
a. zunächst in der Unterstellung der gesamten Land- 
macht unter den Oberbefehl des Kaisers, der auch den 
Präsenzstand, die Gliederung und Einteilung der Kon- 
tingente und die Garnisonen (sog. Dislokations- 
recht) zu bestimmen sowie die kriegsbereite Aufstellung 
(Mobilmachung) eines jeden Teils des „Reichsheers“ 
anzuordnen hat (RW. Art. 63 IV); 
8. darin, daß alle deutschen Truppen den Befehlen 
des Kaisers unbedingte Folge zu leisten haben 
und daß diese Verpflichtung in den Fahneneid (S. 290) 
aufzunehmen ist. Der Kaiser ernennt: die Höchst- 
kommandierenden der Kontingente, alle Offi- 
ziere, welche Truppen mehr als eines Kon- 
tingents befehligen, und alle Festungskomman- 
danten und hat das Recht der Zustimmung bei der 
(den Landesherren zustehenden) Ernennung von Gene- 
ralen und von Generalstellungen versehenden Offizieren 
(RV. Art. 64). Der Kaiser hat das Recht, Festungen 
anzulegen (NV. Art. 65), und kann bei Bedrohung 
der öffentlichen Sicherheit jeden Teil des Bundesgebiets 
(nach Maßgabe des Pr G. vom 4. Juni 1851, Z. 1 810“) 
in Kriegszustand erklären (N. Art. 68, den 
Landesherren steht richtiger Ansicht dieses Recht neben 
dem Kaiser nicht zu; für Elsaß-Lothringen vgl. noch 
RG. vom 30. Mai 1892 über die Vorbereitung des 
Kriegszustands); 
y. endlich darin, daß die Kosten und Lasten des 
gesamten Kriegswesens von allen Bundesstaaten gleich— 
mäßig zu tragen (RV. Art. 58, 67) und im Wege der 
Reichsgesetzgebung festzustellen sind (RV. Art. 62); im 
ganzen Reiche war die gesamte preußische Militärgesetz- 
gebung, mit Ausnahme der Militärkirchenordnung, einzu- 
führen (RV. Art. 61). Die Militärgesetzgebung wird 
durch das Reich (RV. Art. 4 ¼, vgl. auch Art. 5, oben 
S. 231, über das Vetorecht Preußens gegen Anderungen 
in Militärwesen und Kriegsmarine), das Militärverord- 
nungsrecht auf den dem Kaiser zugewiesenen Verwal- 
tungsgebieten (z. B. RV. Art. 65, Ril G. 88 8,
	        
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