288 § 40. Das Reichskriegswesen.
1. Die Einheitlichkeit des Heeres in dem
oben entwickelten Sinne zeigt sich:
a. zunächst in der Unterstellung der gesamten Land-
macht unter den Oberbefehl des Kaisers, der auch den
Präsenzstand, die Gliederung und Einteilung der Kon-
tingente und die Garnisonen (sog. Dislokations-
recht) zu bestimmen sowie die kriegsbereite Aufstellung
(Mobilmachung) eines jeden Teils des „Reichsheers“
anzuordnen hat (RW. Art. 63 IV);
8. darin, daß alle deutschen Truppen den Befehlen
des Kaisers unbedingte Folge zu leisten haben
und daß diese Verpflichtung in den Fahneneid (S. 290)
aufzunehmen ist. Der Kaiser ernennt: die Höchst-
kommandierenden der Kontingente, alle Offi-
ziere, welche Truppen mehr als eines Kon-
tingents befehligen, und alle Festungskomman-
danten und hat das Recht der Zustimmung bei der
(den Landesherren zustehenden) Ernennung von Gene-
ralen und von Generalstellungen versehenden Offizieren
(RV. Art. 64). Der Kaiser hat das Recht, Festungen
anzulegen (NV. Art. 65), und kann bei Bedrohung
der öffentlichen Sicherheit jeden Teil des Bundesgebiets
(nach Maßgabe des Pr G. vom 4. Juni 1851, Z. 1 810“)
in Kriegszustand erklären (N. Art. 68, den
Landesherren steht richtiger Ansicht dieses Recht neben
dem Kaiser nicht zu; für Elsaß-Lothringen vgl. noch
RG. vom 30. Mai 1892 über die Vorbereitung des
Kriegszustands);
y. endlich darin, daß die Kosten und Lasten des
gesamten Kriegswesens von allen Bundesstaaten gleich—
mäßig zu tragen (RV. Art. 58, 67) und im Wege der
Reichsgesetzgebung festzustellen sind (RV. Art. 62); im
ganzen Reiche war die gesamte preußische Militärgesetz-
gebung, mit Ausnahme der Militärkirchenordnung, einzu-
führen (RV. Art. 61). Die Militärgesetzgebung wird
durch das Reich (RV. Art. 4 ¼, vgl. auch Art. 5, oben
S. 231, über das Vetorecht Preußens gegen Anderungen
in Militärwesen und Kriegsmarine), das Militärverord-
nungsrecht auf den dem Kaiser zugewiesenen Verwal-
tungsgebieten (z. B. RV. Art. 65, Ril G. 88 8,