8 40. Das Reichskriegswesen. 293
elsaß-lothringischen Truppen sind gleichfalls dem preußischen Kon-
tingent angeschlossen; die im Reichslande garnisonierenden Teile
der bayerischen, sächsischen und württembergischen Truppen unter-
stehen jedoch der Kontingentsherrlichkeit ihrer Kontingentsherren.
8. Für die Königreiche Sachsen und Württemberg
gelten fast durchweg die oben unter 1 und 2 aufgestellten ver-
fassungsmäßigen Grundsätze mit den aus den Militärkonven=
tionen vom 7. Februar 1867 (Sachsen) und 25. November 1870
(Württemberg) ersichtlichen ÄAnderungen; vgl. zu letzterer die
Schlußbestimmung zum XI. Abschn., der RV., wodurch für Würt-
temberg ein ohne seine Genehmigung reichsgesetzlich nicht abänder-
bares Sonderrecht im Sinne des Art. 78 II geschaffen ist (S. 209).
Die kommandierenden Generale der sächsischen Armeekorps werden
auf Vorschlag des Königs von Sachsen durch den König von Preu-
ßen, der kommandierende General des württembergischen Armee-
korps durch den König von Württemberg nach vorgängiger Zu-
stimmung des Königs von Preußen ernannt. Weiter bestehen Be-
schränkungen hinsichtlich des Dislokationsrechts des Kaisers und
der Versetzung von Offizieren durch ihn, für Württemberg ferner
binsichtlich der Ernennung von Festungskommandanten und der
nlegung von Festungen usw.
J. Völlig unabhängig von der Reichsgewalt ist im Frieden
das bayeris ge Kontingent. Nach dem die Anwendung der
Art. 61—68 NV. für Bayern ausschließenden Bündnisvertrage
vom 23. November 1870 (vgl. Schlußbestimmung zum XI. Ab-
schnitte der RV.) bildet das bayerische Heer im Frieden einen
in sich geschlossenen Bestandteil des Deutschen Heeres mit selbst-
ständiger Verwaltung, steht im Frieden ausschließlich unter dem
Oberbefehle des Königs von Bayern und tritt erst mit Beginn
der Mobilmachung, die aber „auf Veranlassung“ des Kaisers
angeordnet werden muß, unter den Befehl des „Bundesfeld-
herrn". Dem Kaiser steht im Frieden nur ein Inspektionsrecht
zu, über dessen Vornahme und Ergebnis er sich aber mit dem
Könige von Bayern erst „ins Vernehmen setzen“ muß. Die
Militärgesetzgebung des Reichs gilt dagegen auch für Bayern.
Dieses "a“ jedoch nicht verpflichtet, die früheren preußischen Militär-
gesetze einzuführen. Die Preußische Militärgerichtsordnung (S. 2
galt daher z. B. in Bayern (wie auch in Württemberg au
Grund der württembergischen Militärkonvention) nicht. Infolge
seiner Sonderstellung beanspruchte Bayern bei Erlaß der Reichs-
militärstrafgerichtsordnung (S. anfänglich ein eigenes oberstes
Militärgericht. Es wur schließlich ein Ausgleich geschaffen
durch das RG. vom 9. März 1899 betr. die Einrichtung eines
besonderen Senats für das bayerische Heer bei dem Reichs-
militärgericht in Berlin (S. 210). Da das in NV. Art. 68 und
im bayerischen Bündnisvertrage vorgesehene Reichsgesetz über
die Erklärung des Kriegszustandes durch den Kaiser soben S. 288)
noch nicht ergangen ist, hat Bayern ein Landesgesetz über den
Kriegszustand (vom 5. November 1912) erlassen. — Der Mili-
tärfiskus ist in Bayern Landesfiskus.