Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

294 8 40. Das Reichskriegswesen. 
b. Das Landheer. 
1. Die Friedenspräsenzstärke des Heeres 
wurde durch RV. Art. 60 und spätere Reichsgesetze 
auf 1% der Bevölkerung von 1867 (-— 401 659 Mann) 
festgestellt, seit 1880 aber in sieben- („Septennat“) oder 
fünfjährigen Intervallen („Quinquennat“") ständig erhöht. 
a. Sie betrug vom 1. Oktober 1893 bis 31. März 1899 
(durch R. vom 25. März 1899 verlängert bis zum 30. Sep- 
tember 1899) jährlich durchschnittlich 479 229 Mann (aus- 
schließlich der Offiziere, Unteroffiziere und Einjährig-Freiwilligen, 
RG. vom 3. August 1893); nach dam RG. vom 25. März 1899 
und dem RG. vom 22. bruar 1904 sollte sie allmählich auf 
495 500 erhöht werden und in dieser Höhe bis zum 31. März 
1905 bestehn bleiben. Nach dem R. vom 15. April 1905 
endlich sollte sie bis 1910 auf 504 665 und bis 1911 auf 505 839 
Mann (d. h. Gemeine, Gefreite, Obergefreite, aber ohne die 
Einjährig-Freiwilligen) erhöht werden. 
8. Die Gesetze vom 27. März 1911, 14. Juni 1912 und 
3. Juli 1913 schreiben eine allmähliche Erhöhung der Friedens- 
präsenzstärke als Jahresdurchschnittsstärke vor, derart, daß sie 
im Rechnungsjahr 1915 661 478 Gemeie, Gefreite und Ober- 
gefreite erreicht und in dieser Höhe bis 31. März 1916 bestehn 
bleibt. Kommt für die Folgezeit nicht rechtzeitig ein neues 
Gesetz zustande, so greifen nach einer allerdings nicht unbe- 
strittenen Ansicht die Art. 63 IV (Bestimmung des Präsenz- 
standes durch den Kaiser) und 62 II (Verpflichtung der Einzel- 
staaten zur Fortzahlung von 225 Talern auf den Kopf der 
Friegenekrifen tärke) ein, und trotz der zeitlichen Begrenzung 
der Präsenzstärke wäre letztere als „bestehende Einrichtung“ i. S. 
des Art. 5 II N. anzusehn, also gegen die Stimme des Prä- 
sidiums nicht veränderlich. In den einzelnen Rechnungsjahren 
unterliegt die allmähliche Erhöhung der Präsenzstärke und die 
Verteilung der Erhöhung auf die einzelnen Vasfengattungen 
sowie die Zahl der Stellen für Offiziere, Sanitäts= und Veterinär- 
offiziere, Beamten und Unteroffiziere der Feststellung durch den 
Reichshaushaltsetat (RG. vom 27. März 1911 § 3). 
2. Friedensformation. 
Mit der Erhöhung der Präsenzstärke hielt die der 
Friedensformation (Kadres) gleichen Schritt. 
Auf Grund der Gesetze vom 27. März 1911, 14. Juni 1912, 
3. Juli 1913 werden bei der Infanterie 669 Bataillone, bei der 
Kavallerie 550 Eskadrons, bei der Feldartillerie 633 Batterien, 
bei der Fußartillerie 55, bei den Pionieren 44, bei den Verkehrs- 
truppen 31, beim Train 26 Bataillone errichtet. Bataillone, 
Eskadrons und Batterien bilden die Unterabteilungen der Re- 
Fimenner bei der Infanterie, Fußartillerie, Kavallerie und 
eldartillerie (die Pioniere, Jäger, ützen, die Verkehrstruppen,
	        
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