Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 40. Das Reichskriegswesen. 295 
d. h. Eisenbahn-, Telegraphen-, Luftschiffer-, Flieger-, Kraftfahr- 
truppen und der Train sind nicht in Regimenter zusammen- 
gefaßt, abgesehen von 3 Eisenbahnregimentern und 13 JZäger- 
regimentern zu Pferde im preußischen Kontingente). 2 oder 3 
Regimenter werden zu einer Brigade, 2 oder 3 Brigaden der 
Infanterie und Kavallerie nebst den nötigen Feldartilleriefor- 
mationen zu einer Division vereinigt. Aus 2—3 Divisionen 
mit den erforderlichen Fußartillerie-, Pionier-- und Trainfor- 
mationen wird ein Armeekorps gebildet. Zurzeit bestehen 
25 Armeekorps, von denen Preußen mit den ihm ange- 
schlossenen Staaten und Elsaß-Lothringen 19, Bayern 3, Sachsen 
2 (Nr. 12 und 19) und Württemberg 1 (Nr. 13) stellt (RBMilG. 
vom 2. Mai 1874 §§ 3, 5 in der Fassung der Gesetze vom 
25. März 1899 und 14. Juni 1912). Mehrere Armeekorps 
sind immer unter einer der (jetzt 8) Armeeinspektionen zusammen- 
gefaßt. In militärischer Hinsicht ist das Gebiet des Deutschen 
Reichs in 24 Armeekorpsbezirke geteilt. Die Generalkommandos 
befinden sich in: 1. Königsberg i. Pr., 2. Stettin, 3. Berlin 
(Stadt Berlin und Provinz Brandenburg), 4. Magdeburg, 5. 
Posen, 6. Breslau, 7. Münster i. W., 8. Coblenz, 9. Altona, 
10. Hannover, 11. Cassel, 12. (1. Kgl. Sächs. Armeekorps) 
Dresden, 13. (Kgl. Württ. Armeekorps) Stuttgart, 14. Karls- 
ruhe (badisches Kontingent und einige preußische Regimenter), 
15. Straßburg i. E., 16. Metz, 17. Danzig, 18. Frankfurt a. M., 
19. (2. Kgl. Sächs. Armeekorps) Leipzig, 20. Allenstein, 21. Saar- 
brücken. Das Gardekorps (Generalkommando Berlin) und die 
drei Kgl. Bayerischen Armeekorps (Generalkommandos in München, 
Würzburg, Nürnberg) werden nicht fortlaufend gezählt. Die 
Provinzialarmeekorps rekrutieren sich in der Regel aus den 
eigenen Ersatzbezirken, das Gardekorps aus dem Königreiche 
Preußen und Elsaß-Lothringen unter freiwilliger Beteiligung 
der thüringischen Staaten. 
3. Die Kriegsformation des Heeres 
(einschließlich der bayerischen Truppen) bestimmt der 
Kaiser (RMil G. 8§ 0). 
4. Einteilung der bewaffneten Macht. 
Die bewaffnete Macht wird nach ihren Verwendungs- 
zwecken wie folgt eingeteilt. 
a. Das stehende Heer 
(und die Flotte) ist beständig zum Kriegsdienste be- 
reit; es ist die Bildungsschule der ganzen Nation für 
den Krieg (Wehr G. vom 9. November 1867 F 4). 
Das stehende Heer zerfällt in: 
a. die Truppen des aktiven Dienstes (untene);: 
b. die Reserve, die im Kriegsfalle die von jenen 
gebildeten Kadres zu füllen hat.
	        
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