Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

296 § 40. Das Reichskriegswesen. 
Kadresystem. Für Mobilmachungszwecke nicht minder 
als zur Entlastung der Regiments= usw. Kommandeure in Frie- 
denszeiten sind neuerdings bei den Stäben der Regimenter und 
Bataillone Offiziere über den eigentlichen Friedensbedarf hinaus 
angestellt (calrre complémentaire). 
8. Die Landwehr 
ist zur Unterstützung des stehenden Heeres bestimmt; 
die Landwehrinfanterie wird in der Regel in besonders 
formierten Landwehrtruppenkörpern zur Verteidi- 
gung des Vaterlands als Reserve für das stehende Heer 
verwandt; die Mannschaften der Landwehrkavallerie wer- 
den im Kriegsfalle nach Bedarf in besondere Truppen- 
körper formiert, die Mannschaften der übrigen Waffen 
nach Bedarf zu den Fahnen des stehenden Heeres ein- 
berufen (Wehr G. 8 5). 
7. Der Landsturm 
hat die Pflicht, im Kriegsfall an der Verteidigung 
des Vaterlandes teilzunehmen; er kann in Fällen außer- 
ordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres und der 
Marine herangezogen werden (RG. vom 11. Februar 
1888, betr. Anderungen der Wehrpflicht, 8 23). « 
d. Die Ersatzreserve 
dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen 
und zur Bildung von Ersatztruppenteilen (a. a. O. 8 8). 
Über die Erfüllung der Wehrpflicht in ihren ein- 
zelnen, der vorstehenden Einteilung entsprechenden Stadien 
s. unten S. 300. 
e. Zum aktiven Heere gehören (Mil. 8 38): 
a. die Militärpersonen (also auch die Militärbe- 
amten, S. 274) des Friedensstandes; 
b. die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienst Einbe- 
rufenen sowie alle sonstigen in Kriegszeiten Aufgebotenen oder 
freiwillig Eingetretenen; - 
c. die Zivil beamten der Militärverwaltung. 
Dagegen gehören die Gendarmen, deren Aufgabe es ist, 
die Polizeibehörden in der Erhaltung der öffentlichen Ruhe, 
Sicherheit und Ordnung im Innern des Staats zu unterstützen, 
trotz ihrer militärischen Organisation nicht zum aktiven Heere. 
Die Gendarmerie, eine aus Frankreich stammende Einrichtung 
(Edikt vom 30. Juli üsg. untersteht in bezug auf Disziplin 
und übrige innere Verfassung dem Kriegsministerium, in An- 
sehung ihrer Wirksamkeit und Dienstleistung aber dem Mini- 
sterium des Innern, in der unteren Instanz regelmäßig dem 
Landrate (vgl. Gendarmerieverordnung und Gendarmerieinstruk-
	        
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