Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 40. Das Reichskriegswesen. 303 
Dienstzeit im stehenden Heere werden die Mannschaften zur 
Reserve beurlaubt. 
Die Reservepflicht besteht, abgesehen von der Ein- 
berufung im Falle der Mobilmachung, in der Verpflichtung 
zur Teilnahme an zwei jährlichen Kontrollversammlungen 
(Kontroll G. vom 15. Februar 1875) und zu zwei höchstens acht- 
wöchigen übungen. Die Ersatzreserve, bestehend aus den 
ihr überwiesenen wegen häuslicher Verhältnisse Befreiten, be- 
dingt. Tauglichen und zeitig Untauglichen, ist verpflichtet zun 
Teilnahme an jährlich einer Kontrollversammlung und zur Ab- 
leistung von drei Übungen (RG. vom 11. Februar 1888 88 8 ff. 
in der Fassung vom 22. Juli 1913). 
3) Landwehr. 
Gemäß RV. Art. 59 und RG. vom 15. April 1905 
treten die Reservisten der Fußtruppen, der fahrenden Feld- 
artillerie und des Trains nach Erfüllung der Reserve- 
pflicht auf 5 Jahre, die Reservisten der Kavallerie und der 
reitenden Artillerie sowie von den anderen Waffengat- 
tungen diejenigen Reservisten, welche freiwillig 
3 Jahre aktiv gedient haben, auf 3 Jahre zur Land- 
wehr I. Aufgebots, sodann bis zum 31. März des 
Jahrs, in welchem das 39. Jahr vollendet wird, zur 
Landwehr II. Aufgebots über. 
Auch die Landwehr gehört zum Beurlaubtenstande. do#ch 
kann die Landwehrkavallerie im Frieden überhaupt nicht, die 
Landwehr I. Aufgebots der übrigen Waffengattungen unr l 
zwei 8—14tägigen Übungen herangezogen werden. Die zur Land- 
wehr II. Aufgebots gehörigen Personen können weder d 
Übungen noch zu Kontrollversammlungen herangezogen werden 
(ogl. RE. vom 11. Februar 1888 und 15. April 1905). 
4) Landsturm. *- 
Der nur zwecks Verteidigung des Vaterlandes aufzu- 
bietende Landsturm besteht aus den nicht dem Heer 
oder der Marine angehörenden Wehrpflichtigen vom 17. 
bis 45. Lebensjahr, und zwar gehören diese in der Regel 
bis zum 31. März des Jahres, in welchem sie das 39. Jahr 
vollenden, dem Landsturm I. Aufgebots, von da an dem 
Landsturm II. Aufgebots an. ·, 
Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ist, sind die Land- 
sturmpflichtigen weder übungs= noch kontrollpflichtig. Der Aus. 
ruf des Landsturms erfolgt durch Kaiserliche Verordnung, Ger 
unmittelbarer Kriegsgefahr auch durch die kommandierenden #e“- 
nerale, die Gouverneure und die Festungskommandanten (8. 
vom 11. Februar 1888). - " ·«"· 
Heilfron, Staats- und Verwaltungsrecht. 251
	        
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