308 § 41. Freizügigkeit und Niederlassungswesen.
b. In den Kriegshafengebieten bei Kiel und bei
Wilhelmshaven sind nach dem RG. vom 19. Juni 1883 Bauten,
Anlagen und Unternehmungen, die die Sand= oder Schlickab-
lagerung oder die Verlandung befördern, nicht ohne die Geneh-
migung des Marinestationschefs zulässig.
III. Die innere Derwaltung.
a. Beimatwesen.
8 41. Freizügigkeit und Niederlassungswesen.
a. Allgemeines.
Nach Art. 3 RV. (S. 227) besteht für ganz Deutsch-
land ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der
Angehörige eines jeden Bundesstaats in jedem andern
Bundesstaat als Inländer zu behandeln und demgemäß
zum Genuß aller bürgerlichen (nicht der staats bürger-
lichen oder politischen, S. 226) Rechte unter denselben Be-
dingungen wie der Einheimische zuzulassen ist. Dem
hier aufgestellten Grundsatz entspricht die auf RV. Art. 41
beruhende Reichsgesetzgebung, die unten, mit Ausnahme
des bereits S. 216 behandelten Erwerbs und Verlusts der
Reichs= und Staatsangehörigkeit, im einzelnen dargestellt
ist. Der Art. 3 ist aber insofern noch von unmittelbarer
Bedeutung, als er für das Landesrecht eine Schranke
bildet.
Er hat aber nicht den Sinn, daß alle dortselbst aufge-
zählten einzelnen Befugnisse, z. B. Wohnsitz und Grundstücks-
erwerb, den Angehörigen aller Einzelstaaten ohne weiteres frei-
stehn. Unbegründet ist deshalb die u. a. auf Art. 3 gestützte
Anzweiflung der Gültigkeit des § 13b des PrG. vom 10. August
1904, betr. die Gründung neuer Ansiedlungen usw. (Versagung
der Ansiedlungsgenehmigung, solange nicht eine Bescheinigung
des Regierungspräsidenten vorliegt, daß die Ansiedlung mit
den Zielen des Ges. vom 26. April 1886, S. 520, nicht im Wider-
spruche steht) und des § 13 des PrE# vom 20. März 1908 über
Maßnahmen zur Stärkung des Deutschtums in den Provinzen
Westpreußen und Posen (Enteignungsrecht des Staats zur Siche-
rung des gefährdeten Deutschtums). Denn diese Bestimmungen
richten sich ohne Beachtung der Staatsangehörigkeit gegen die
Gefährdung des Staatsinteresses (uvgl. auch EG###. Art. 109,
111; R# 73 19).
Nicht unter die bürgerlichen Rechte im Sinne des Art. 3
fallen die Sonderrechte bestimmter Personenkreise, so daß daraus
nicht der Anspruch auf Anerkennung des in einem andern