314 § 41. Freizügigkeit und Niederlassungswesen.
Anspruch des Armen selbst auf Unterstützung ist öffentlich-
rechtlicher Natur und im Rechtswege nicht verfolgbar (Pr.
AG. 63; ZustG. 8 40).
on dem Grundsatze, daß der Ortsarmenverband des Unter-
stützungsortes vom endgültig verpflichteten Ortsarmenverband des
Unterstützungswohnsitzes die Erstattung der vorläufig gewährten
Unterstützung beanspruchen kann, wird in § 29 eine Ausnahme
gemacht, wenn eine Person, die an einem Orte mindestens eine
Woche hindurch gegen Lohn oder Gehalt in ein und demselben
Dienst= und Arbeitsverhältnisse gestanden hat, während der Fort-
dauer oder innerhalb einer Woche nach Beendigung dieses Ver-
hältnisses erkrankt. In diesem Falle hat der Ortsarmen-
verband des Dienst= oder Arbeitsortes die Kur-
und Verpflegungskosten (auch für unselbständige Angehörige) für
26 Wochen endgültig zu tragen (oder wenn die Krankenpflege von
einem anderen Armenverbande gewährt worden ist, diesem zu er-
statten), kann also nicht an den OA#. des UW. Regreß nehmen,
außer bei Schwangerschaft. Der dieser Vorschrift zugrunde lie-
gende Gedanke ist, daß es unbillig ist, den Ortsarmenverband
des UW. mit den Kosten von Personen zu belasten, die in an-
deren Orten leben und ihren verdienten Lohn verbrauchen;
sie soll — besonders im Interesse der Entlastung der leistungs-
unfähigen ländlichen Armenverbände im Osten, deren Ange-
hörige schon frühzeitig (als „Sachsengänger“ oder Industrie-
arbeiter) abwandern, aber noch mindestens ein Jahr lang den
UW. in ihrer Heimatgemeinde behalten — einen billigen Aus-
gleich zwischen wirtschaftlicher Leistung und Unterstützungspflicht
herbeiführen. Vgl. ferner § 33 (Prês. § 37). Danach hat
bei Deutschen ohne UW., die vom Auslande übernommen werden
und hilfsbedürftig sind oder binnen 7 Tagen werden, der Land-
armenverband des letzten UW. die Kosten zu tragen, und falls
ein letzter UW. nicht zu ermitteln ist, derjenige L#MV., in dessen
Bezirk die Hilfsbedürftigkeit hervorgetreten ist.
5. Ersatzansprüche der Armenverbände
kommen in den verschiedensten Richtungen vor.
a. Der Erstattungsanspruch des vorläufig verpflich-
teten gegen den endgültig verpflichteten AV.
(oben 4) wird, wie alle Streitigkeiten zwischen A#. über die
öffentliche Unterstützung, wenn beide Teile demselben Bundes-
staat angehören, auf dem durch die Landesgesetze vorgeschriebenen
Wege, andernfalls gemäß UWG. 88 38 ff. erledigt. In Preußen
findet das Verwaltungsstreitverfahren statt (erste Instanz der
Bezirksausschuß, ZustG## 39; Berufung an das Bundesamt
für das Heimatwesen, UW G. 88 41 ff., 52; Pr AQ# § 57). Dieser
Ersatzanspruch verjährt in 2 Jahren (UWG. 8 30 a; vgl. da-
neben die sechsmonatige Ausschlußfrist in § 34). Ein schieds-
richterliches Verfahren für prenßische Armenverbände sieht das
Pr . 88 60 ff. vor.