Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

314 § 41. Freizügigkeit und Niederlassungswesen. 
Anspruch des Armen selbst auf Unterstützung ist öffentlich- 
rechtlicher Natur und im Rechtswege nicht verfolgbar (Pr. 
AG. 63; ZustG. 8 40). 
on dem Grundsatze, daß der Ortsarmenverband des Unter- 
stützungsortes vom endgültig verpflichteten Ortsarmenverband des 
Unterstützungswohnsitzes die Erstattung der vorläufig gewährten 
Unterstützung beanspruchen kann, wird in § 29 eine Ausnahme 
gemacht, wenn eine Person, die an einem Orte mindestens eine 
Woche hindurch gegen Lohn oder Gehalt in ein und demselben 
Dienst= und Arbeitsverhältnisse gestanden hat, während der Fort- 
dauer oder innerhalb einer Woche nach Beendigung dieses Ver- 
hältnisses erkrankt. In diesem Falle hat der Ortsarmen- 
verband des Dienst= oder Arbeitsortes die Kur- 
und Verpflegungskosten (auch für unselbständige Angehörige) für 
26 Wochen endgültig zu tragen (oder wenn die Krankenpflege von 
einem anderen Armenverbande gewährt worden ist, diesem zu er- 
statten), kann also nicht an den OA#. des UW. Regreß nehmen, 
außer bei Schwangerschaft. Der dieser Vorschrift zugrunde lie- 
gende Gedanke ist, daß es unbillig ist, den Ortsarmenverband 
des UW. mit den Kosten von Personen zu belasten, die in an- 
deren Orten leben und ihren verdienten Lohn verbrauchen; 
sie soll — besonders im Interesse der Entlastung der leistungs- 
unfähigen ländlichen Armenverbände im Osten, deren Ange- 
hörige schon frühzeitig (als „Sachsengänger“ oder Industrie- 
arbeiter) abwandern, aber noch mindestens ein Jahr lang den 
UW. in ihrer Heimatgemeinde behalten — einen billigen Aus- 
gleich zwischen wirtschaftlicher Leistung und Unterstützungspflicht 
herbeiführen. Vgl. ferner § 33 (Prês. § 37). Danach hat 
bei Deutschen ohne UW., die vom Auslande übernommen werden 
und hilfsbedürftig sind oder binnen 7 Tagen werden, der Land- 
armenverband des letzten UW. die Kosten zu tragen, und falls 
ein letzter UW. nicht zu ermitteln ist, derjenige L#MV., in dessen 
Bezirk die Hilfsbedürftigkeit hervorgetreten ist. 
5. Ersatzansprüche der Armenverbände 
kommen in den verschiedensten Richtungen vor. 
a. Der Erstattungsanspruch des vorläufig verpflich- 
teten gegen den endgültig verpflichteten AV. 
(oben 4) wird, wie alle Streitigkeiten zwischen A#. über die 
öffentliche Unterstützung, wenn beide Teile demselben Bundes- 
staat angehören, auf dem durch die Landesgesetze vorgeschriebenen 
Wege, andernfalls gemäß UWG. 88 38 ff. erledigt. In Preußen 
findet das Verwaltungsstreitverfahren statt (erste Instanz der 
Bezirksausschuß, ZustG## 39; Berufung an das Bundesamt 
für das Heimatwesen, UW G. 88 41 ff., 52; Pr AQ# § 57). Dieser 
Ersatzanspruch verjährt in 2 Jahren (UWG. 8 30 a; vgl. da- 
neben die sechsmonatige Ausschlußfrist in § 34). Ein schieds- 
richterliches Verfahren für prenßische Armenverbände sieht das 
Pr . 88 60 ff. vor. 
 
	        
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