Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 41. Freizügigkeit und Niederlassungswesen. 315 
8. Gegen Träger der Reichsversicherung hat 
ein AV., der einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er 
einen Anspruch nach der RVO. hatte oder noch hat, unterstützt, 
einen Ersatzanspruch gemäß RVO. 8§8 1531 ff. Dieser unterliegt 
der sechsmonatigen Ausschlußfrist und wird im Spruchverfahren 
erledigt (RVO. 88 1539, 1540). Abhnliches gilt für die Ange- 
stelltenversicherung, bei der jedoch über den Ersahan- 
spruch der Rentenausschuß entscheidet vorbehaltlich der Ent- 
scheidung im Verwaltungsstreitverfahren, evtl. durch die dem 
Ersatzberechtigten vorgesetzte Aufsichtsbehörde mit Rekurs nach 
GewO. 8§§ 20, 21 (Angest VG. 88. 82 ff.). 
y. Nach § 61 II UWG. werden die auf anderen Titeln 
(Familien- und Dienstverhältnis, Vertrag usw.) beruhenden 
Unterstützungsverpflichtungen vom UW. nicht be- 
troffen, und jeder Armenverband, der gemäß dem UW. einen 
Hilfsbedürftigen unterstützt hat, kann Ersatz derjenigen Leistungen, 
zu denen ein Dritter aus andern Titeln verpflichtet ist, von dem 
Verpflichteten gemäß § 62 verlangen, ohne dem Einwand aus- 
gesetzt zu sein, daß der unterstützende Armenverband den Ersatz 
von einem andern Armenverbande fordern könne. Es handelt 
sich hierbei richtiger Ansicht nach um eine cessio legis (L. II 
8§ 36 13), so daß z. B. die Ersatzforderung des Armenverbands 
gegen den nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten der 
vierjährigen Verjährung unterliegt (RSg. 72 334) unb im 
ordentlichen Rechtswege zu verfolgen ist. Dabei kann, was frei- 
lich streitig ist, dem Armenverbande der § 1613 BGB. (,„in 
praeteritum non vivitur“, L. IV § 25 d 1) nicht entgegengehalten 
werden; denn der Ersatzanspruch des Armenverbands entsteht 
erst durch die Unterstützung, vor deren Gewährung eine Inver- 
zugsetzung des Dritten durch den Armenverband also nicht 
denkbar ist. 
d. Ein Ersatzanspruch des Armenverbands gegen 
den Unterstützten selbst kann landesgesetzlich gegeben sein 
tol- EGBGB. Art. 103 und für Preußen Pr G. § 68, R. 
5 84; 76 69; DJ3Z. 14 500). « 
e. Nicht um Ersatz geleisteter, sondern um die Gewährung 
laufender Unterstützung handelt es sich in dem Falle des 8 656 
PrAG. in der Fassung der Ges. vom 11. Juli 1891 und 23. Juli 
1912. Danach kann der Kreis-(Stadt-)ausschuß (ZustG. 8 43, 
PrG. vom 23. Juli 1912 Art. 3) auf Antrag des unterstützungs- 
pflichtigen Armenverbands durch begründeten Beschluß die nach 
BGB. Unterhaltspflichtigen, unter Umständen auch den 
unehelichen Vater, zur Gewährung der erforderlichen 
laufend en Unterstützung anhalten. Der Beschluß ist 
vorläufig vollstreckkar, kann aber im ordentlichen Rechtsweg 
abgeändert werden (Pr A. § 67, ZustG. 8 4 ID). 
6. Ersatzansprüche von Privatpersonen, die einen 
Armen unterstützt haben, gegen den unterstützungspflichtigen 
Armenverband sind im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen 
(val. RG8. 27 176).
	        
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