§ 42. Paßwesen und Fremdenpolizei. 317
§ 42. Paßwesen und Fremdenpolizei.
a. Paßwesen.
Weder Reichsangehörige noch Ausländer bedürfen
nach §§ 1, 2 des RG. über das Paßwesen vom
12. Oktober 1867 (das in Elsaß-Lothringen jedoch nicht
eingeführt ist) eines Reisepapiers. Beide bleiben aber ver-
pflichtet, sich auf amtliches Erfordern über ihre Person
auszuweisen (8 3). Daher sollen Reichsangehörigen auf
ihren Antrag Pässe und sonstige Reisepapiere erteilt wer-
den, wenn ihrer Befugnis zur Reise gesetzliche Hindernisse
nicht entgegenstehen (8 1 U). Über die Befugnis der Ge-
sandten und Konsuln zur Erteilung von Pässen s. oben
S. 283; über die Zuständigkeit inländischer Behörden zur
Erteilung von Auslandspässen entscheiden die einzelstaat-
lichen Bestimmungen (§ 6). Bei Bedrohung der Sicher-
heit des Reichs oder eines Bundesstaates oder der öffent-
lichen Ordnung kann dagegen durch Kaiserliche Verordnung
die Paßpflichtigkeit überhaupt oder mit Einschränkungen
vorübergehend eingeführt werden (§ 9).
Die einzelstaatlichen Vorschriften über die
Fremdenpolizei sind, von den aus dem Paßgesetz und dem
FreizG. (oben S. 309) sich ergebenden mittelbaren Einwirkungen
abgesehen, unberührt geblieben (uvgl. Paß G. 8 10 III, IV, FreizG.
12 10). Es ist sogar streitig, ob mit der Einfügung der „Frem-
denpolizei"“ in RV. Art. 41 die gesamte Regelung des Aufent-
halts der Ausländer im Reichsgebiet oder nur die Sicherstellung
der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Indigenat und Frei-
zügigkeit gegen Umgehung durch die einzelstaatliche Fremden-
polizei der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs unter-
stellt und damit der landesgesetzlichen Regelung entzogen wer-
den sollte.
b. Rechtsstellung der Ausländer im Deut-
schen Reiche."“)
*) Literatur zum Fremdenrecht unb zur Aus-
lieferung: v. Bar, D. Fremdenrecht (93); Cohn, Aus-
lieferungsverträge (08); Conta, D. Ausweisung (04); v. Frisch,
D. Fremdenrecht (10); Heinrichs, Deutsche Niederlassungs-
verträge (08); Jahrbuch f. d. intern. Rechtsverkehr (12/13);
Leske-Löwenfeld, Rechtsverfolg. im intern. Verkehr; Mar-
titz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (88—97); Over-
beck, Niederlassungsfreiheit (07); Schildmacher, Ausliefe-
rung (2. A. 11).