8 12. Paßwesen und Fremdenpolizei. 323
n. Die Bekenntnisfreiheit mit Einschluß der
devotio domestica (Ki. § 4 b 1 8) ist als bürgerliches
Recht im Sinne des RG. v. 3. 7. 1869 betr. die Gleich-
berechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staats-
bürgerlicher Beziehung (oben S. 311), anzusehn. Dieses
Gesetz gilt nach Anschütz (anders Arndt unter Berufung
auf RESt. 13 207) auch zugunsten der Ausländer im
Reich, unbeschadet der landesrechtlichen Bestimmungen, die
die Anhänger bestimmter Religionen wegen ihrer Aus-
ländereigenschaft schlechter stellen.
In Kraft ist daher noch § 71 II des Pr G. vom 23. Juli
1847 über die Verhältnisse der Juden, wonach ausländische
Juden nur mit Genehmigung des Ministers des Innern als
Rabbiner und Synagogenbeamte angenommen werden dürfen,
während § 71 I, der die gleiche Genehmigung für die Nieder-
lassung ausländischer Juden fordert, richtiger Ansicht nach be-
seitigt ist. Die Regelung der Verhältnisse ausländischer Religions-
gesellschaften unterliegt, gleich derjenigen der inländischen
Religionsgesellschaften, keinen reichsrechtlichen Schranken (vgl.
E#BGB. Art. 84, VerG. 8§ 24); für Preußen kommen in
Betracht Pr Vll. Art. 12, 1 (Freiheit der Vereinigung zu Religions-
gesellschaften) und die §§ 2 III, 10 des Pr Ver G. vom 11. März
1850 (vgl. unten S. 440), wobei aber zu berücksichtigen ist, daß
der Erlaß des Ministers des Innern vom 13. Mai 1908 auch
für das bisherige preußische Vereinsrecht ein Recht der Aus-
länder zur Vereinsbildung und Versammlung in Abrede stellt.
2. Schlechterstellung der Ausländer.
Trotz der weitreichenden, im vorstehenden dargelegten
Gleichstellung der Ausländer mit den Reichsangehörigen
besteht doch ein wesentlicher Unterschied: die Ausländer
werden im Gegensatz zu dem den Inländern in N.
Art. 3 gewährleisteten Recht (S. 227) nur geduldet
und unterliegen der Fremdenpolizei.
a. In ihrer Person liegende Gründe („lästige Aus-
länder“, undesirable strangers) berechtigen zur Aus-
weisung. Solche Gründe können sein strafrechtliche,
polizeiliche (Armen-, Gesundheitspolizei usw.) und poli-
tische.
Dabei ist zu unterscheiden:
a. Eine Ausweisung aus dem Reichsgebiete
ist nur statthaft in den Fällen der §8 39 (Polizeiaufsicht), 284
(Glücksspiel), 362 (Überweisung an die Landespolizeibehörde)
StGB. und zwar im ersten und letzten Falle nur auf 5 bzw. 2