Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 42. Paßwesen und Fremdenpolizei. 325 
rungsunternehmungen vor in § 4 des RG. vom 9. Juni 
1897 und §8 85 ff. des RG. vom 12. Mai 1901. 
über die Besteuerung ausländischer Gesell- 
schaften siehe Wehrbeitrags G. § 11 I, 2 (ausländische Aktien- 
und Kommanditgesellschaften auf Aktien mit dem inländischen 
Grund= und Betriebsvermögen); im Reichsstempelgesetze 
(Neufassung vom 2. August 1913) sind die Renten- und Schuld- 
verschreibungen und dergl. von ausländischen Staaten, Kommunen, 
Korporationen, Aktiengesellschaften usw. vielfach ungünstiger be- 
handelt als diejenigen der entsprechenden inländischen juristischen 
Personen. Vgl. DJZ. 13 425, 14 321; unten S. 473. 
41. Einfluß von Staatsverträgen. 
Die aus den obigen Ausführungen ersichtliche Rechts- 
stellung der Ausländer ist in vielen Beziehungen durch 
Staatsverträge des Reichs und der Einzelstaaten, nament- 
lich auch durch internationale Abkommen beeinflußt wor- 
den. 
So ist die Rechtsstellung der Ausländer im Deutschen Reiche 
(selbstverständlich nur derjenigen, auf die sich die betreffenden 
Verträge erstrecken) geregelt durch: 
» a. das Haager Abkommen über den Zivilpro- 
zeß vom 17. Juli 1905, das u. a. Bestimmungen über das 
Armenrecht und die Sicherheitsleistung enthält (Z. I § 2415; 
8. die Haager Abkommen über die Eheschlie- 
FHung, Ehescheidung und Trennung von Tisch und 
Bett, die Vormundschaft über Minderjährige vom 12. 
Juni 1902, das persönliche Eherecht und Ehegüterrecht 
sowie die Entmündigung vom 17. Juli 1905 (L. IV 
§ 1cha; 
J. die Pariser Verbandsübereinkunft vom 
20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revi- 
diert in Brüssel am 14. Dezember 1900 und in Washington 
am 2. Juni 1911 (dazu RG. vom 31. März 1913); über Sonder- 
abkommen Deutschlands f. H. 1 § 1215; 
d. die Berner Literarkonvention vom 9. Sep- 
tember 1886 (Zusatzakte vom 4. Mai 1896), revidiert in Berlin 
am 13. November 1908 (dazu Rö. vom 22. Mai 1910); über 
Sonderabkommen Deutschlands s. L. I § 21 g 2 8; 
e. Niederlassungsverträge mit den Nieder- 
landen vom 17. Dezember 1904 und der Schweiz vom 
13. November 1909. Sie regeln Aufenthalt, Ausweisung, Wehr- 
pflicht, Unterstützung, Üübernahme usw.; vgl. auch den Vertrag 
zwischen dem Reich und der Schweiz vom 31. Oktober 1910 
über die Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen 
Staatsangehörigen im Gebiete des andern Teils. 
.- sondere übernahmeabkommen bestehen mit 
Belgien, Dänemark, Italien, Luxemburg, Österreich-Ungarn, Ruß-
	        
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