8 42. Paßwesen und Fremdenpolizei. 327
behörde zu erteilen ist (§§ 1—20). Über die Beschränkungen von
Ausländern s. S. 319. Nähere Bestimmungen über den Ge-
schäftsbetrieb sind gemäß 8 21 vom Bundesrat erlassen laut
Bek. vom 14. März 1898 und 23. August 1903.
8. Der Unternehmer darf Auswanderer nur befördern auf
Grund eines vorher abgeschlossenen schriftlichen Ver-
trags, über dessen Inhalt die §8 22, 25 ff. weiteres bestimmen.
Auswandererschiffe für die überseeische Auswanderung
nach außereuropäischen Ländern unterliegen besonderen Vorschrif-
ten (§8 33 ff. und Bek. vom 14. März 1898 mit mehreren
Nachträgen), die sich auf die Seetüchtigkeit und Verprovian-
tierung des Schiffs und den Gesundheitszustand der Auswan-
derer und der Besatzung beziehen.
J. Der Grundsatz der Auswanderungsfreiheit gilt nicht:
a. für Wehrpflichtige vom vollendeten 17. bis 25.
Lebensjahre, bevor sie eine Entlassungsurkunde (oben S. 221)
oder ein Zeugnis der Ersatzkommission darüber beigebracht haben,
daß ihrer Auswanderung aus dem Grunde der Wehrpflicht kein
Hindernis entgegensteht (ogl. auch S. 317);
b. für Personen, deren Verhaftung oder Festnahme ange-
ordnet ist; '
c. für Reichsangehörige, für welche von fremden Regierungen
oder Kolonisationsgesellschaften usw. der Beförderungspreis be—
zahlt wird oder Vorschüsse geleistet werden (88 23 f).
d. Auswanderungsbehörden sind:
a. der sachverständige Beirat (88 38 ff.),
b. die vom Reichskanzler bestellten Kommissare, durch
die der erstere in den Hafenorten die Aufsicht ausübt (8 41),
c. die von den Landesregierungen an den Hafenplätzen zur
lberwachung des Auswanderungswesens bestellten Auswande-
rungsbehörden (8 40).
e. Strafbestimmungen (88 43 ff.) sichern die Durch-
führung des Gesetzes. Als besondere Delikte sind daneben unter
Strafe gestellt die Anwerbungstätigkeit gemäß § 45 II und die
Verleitung einer Frauensperson zur Auswanderung, um sie der
gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen (8§ 48, Mädchenhandel). Beide
Bestimmungen sind nicht auf Auswanderungsunternehmer und
-agenten beschränkt. Die betrügerische Verleitung von Deut-
schen zur Auswanderung sucht St GGB. § 144 zu hindern.
3. Gegen den Mädchenhandel richtet sich das Pa-
riser Uebereinkommen zur Bekämpfung des Mäd-
chenhandels vom 4. Mai 1910, das mit einem Reichs-
Ausführungsgesetz vom 14. August 1912 für
Deutschland am 23. Februar 1913 in Kraft getreten ist.