Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 42. Paßwesen und Fremdenpolizei. 327 
behörde zu erteilen ist (§§ 1—20). Über die Beschränkungen von 
Ausländern s. S. 319. Nähere Bestimmungen über den Ge- 
schäftsbetrieb sind gemäß 8 21 vom Bundesrat erlassen laut 
Bek. vom 14. März 1898 und 23. August 1903. 
8. Der Unternehmer darf Auswanderer nur befördern auf 
Grund eines vorher abgeschlossenen schriftlichen Ver- 
trags, über dessen Inhalt die §8 22, 25 ff. weiteres bestimmen. 
Auswandererschiffe für die überseeische Auswanderung 
nach außereuropäischen Ländern unterliegen besonderen Vorschrif- 
ten (§8 33 ff. und Bek. vom 14. März 1898 mit mehreren 
Nachträgen), die sich auf die Seetüchtigkeit und Verprovian- 
tierung des Schiffs und den Gesundheitszustand der Auswan- 
derer und der Besatzung beziehen. 
J. Der Grundsatz der Auswanderungsfreiheit gilt nicht: 
a. für Wehrpflichtige vom vollendeten 17. bis 25. 
Lebensjahre, bevor sie eine Entlassungsurkunde (oben S. 221) 
oder ein Zeugnis der Ersatzkommission darüber beigebracht haben, 
daß ihrer Auswanderung aus dem Grunde der Wehrpflicht kein 
Hindernis entgegensteht (ogl. auch S. 317); 
b. für Personen, deren Verhaftung oder Festnahme ange- 
ordnet ist; ' 
c. für Reichsangehörige, für welche von fremden Regierungen 
oder Kolonisationsgesellschaften usw. der Beförderungspreis be— 
zahlt wird oder Vorschüsse geleistet werden (88 23 f). 
d. Auswanderungsbehörden sind: 
a. der sachverständige Beirat (88 38 ff.), 
b. die vom Reichskanzler bestellten Kommissare, durch 
die der erstere in den Hafenorten die Aufsicht ausübt (8 41), 
c. die von den Landesregierungen an den Hafenplätzen zur 
lberwachung des Auswanderungswesens bestellten Auswande- 
rungsbehörden (8 40). 
e. Strafbestimmungen (88 43 ff.) sichern die Durch- 
führung des Gesetzes. Als besondere Delikte sind daneben unter 
Strafe gestellt die Anwerbungstätigkeit gemäß § 45 II und die 
Verleitung einer Frauensperson zur Auswanderung, um sie der 
gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen (8§ 48, Mädchenhandel). Beide 
Bestimmungen sind nicht auf Auswanderungsunternehmer und 
-agenten beschränkt. Die betrügerische Verleitung von Deut- 
schen zur Auswanderung sucht St GGB. § 144 zu hindern. 
3. Gegen den Mädchenhandel richtet sich das Pa- 
riser Uebereinkommen zur Bekämpfung des Mäd- 
chenhandels vom 4. Mai 1910, das mit einem Reichs- 
Ausführungsgesetz vom 14. August 1912 für 
Deutschland am 23. Februar 1913 in Kraft getreten ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.