Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 4. Das Staatsgebiet. 13 
h. Staatsfremde, die im Ausland unter den Schutz der Vertreter 
einer anderen Macht gestellt sind, sei es allgemein (durch Staats- 
vertrag, so zwischen Deutschland und Oesterreich--Ungarn, Luxem- 
burg und der Schweiz) oder durch Schutzbrief eines Konsuls 
in den Konsulargerichtsbezirken („de kacto-Untertanen“). Auch 
während eines Krieges pflegt eine neutrale Macht den Schutz 
über die im feindlichen Lande befindlichen Staatsangehörigen 
des gegnerischen Staates zu übernehmen (Deutschland über die 
Italiener in der Türkei, 1911). 
üÜber die Schutzgenossen in den Kolonien vgl. S. 498. 
8 4. Das Staatsgebiet. 
a. Die Gebietshoheit. 
Das zweite Begriffsmerkmal des Staates ist ein 
Gebiet, d. h. ein bestimmt abgegrenzter Teil der Erd- 
oberfläche, auf den und auf dessen Bewohner sich die 
Staatsgewalt erstreckt. Solange ein Volk (Nomaden- 
stamm, Germanenstamm in der Völkerwanderung, Buren- 
treck in Südafrika) nicht innerhalb bestimmter Grenzen 
bodenständig geworden ist, kann ein Staat sich nicht bilden. 
Die Abtretung von Staatsgebiet durch einen nomadisieren- 
den Stamm gewährk daher keinen völkerrechtlichen (derivativen) 
Erwerbstitel, sondern kann bestenfalls die allein maßgebende 
(originäre) Besitzergreifung (Okkupation) erleichtern. Dagegen 
ist Seßhaftigkeit des Volkes kein notwendiges Begriffsmerkmal 
des Staates; auch ein die Weideplätze wechselnder Stamm bietet 
eine genügende Grundlage, sofern er sich nur innerhalb bestimm- 
ter Grenzen hält. 
1. Die Staatsgewalt in Beziehung auf das Staats- 
gebiet (das „Inland“) heißt Gebietshoheit. Diese 
äußert sich nach zwei Richtungen. 
a. Positive, staatsrechtliche Wirkung (nach in- 
nen): grundsätzliche Unterwerfung aller innerhalb 
des Staatsgebietes befindlichen Personen und Sachen 
unter die Staatsgewalt. 
Ausnahmsweise werden aus Gründen des Völker- 
rechts gewisse im Inlande befindliche Personen oder 
Sachen als außerhalb des Staatsgebietes (extra terri- 
torium) befindlich und daher als der inländischen Staats- 
gewalt entzogen („exemt") behandelt (Exterritorialität). 
Exterritorial sind: 
a. fremde Souveräne, Staatsschiffe (die als 
„schwimmende Gebietsteile“ gelten und denen Staatsluftschiffe 
gleichzustellen sein dürften), DTruppen; 
Go gle MIMEDGGIII OELÜDSGbEISGOI.
	        
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