328 8 43. Gewerbebetrieb. Allgemeines.
b. Gewerbewesen.
§ 43. Gewerbebetrieb. Allgemeines.")
a. Der Begriff des Gewerbes
ist mehrdeutig, wie der des Handels (H. 1 § 1 a).
Im weitesten Sinne versteht man darunter jede erlaubte,
zum Zwecke des Erwerbs berufsmäßig ausgeübte private
Tätigkeit, im engeren volkswirtschaftlichen Sinne
dagegen nur denjenigen Zweig der Güterbehandlung, der
sich mit der Umwandlung oder Veredlung von Rohstoffen
beschäftigt („Industrie"). In der Rechtsordnung
deckt sich die Begriffsbestimmung des Gewerbes mit keiner
der beiden vorgenannten. Die GewO. selbst gibt keine
allgemeine Erklärung, und der Begriff des Gewerbes ist
sowohl für ihren Bereich wie außerhalb desselben streitig.
Weit zu fassen ist er z. B. zweifellos in RV. Art. 3
(Zulassung aller Inländer zum Gewerbebetriebe), wäh-
rend für Art. 4½¼ vielfach eine engere Auslegung vertreten
wird, die namentlich das Bergwesen im allgemeinen von
der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs aus-
schließt (vgl. auch EGBGB. Art. 67). Im Sinne der
GewO. gehören zum Gewerbe außer dem industriellen
Gewerbe (s. o.) das Handelsgewerbe und die gewerbsmäßig
geleisteten persönlichen Dienste niederer Art. Urproduktion
und wissenschaftliche oder künstlerische Berufe unterstehen
*) Literatur: Müller, Inwieweit unterliegen die
Staats= und Gemeindebetriebe den Vorschriften der Gewerbe-
ordnung? (07); Nelken, Das Gewerberecht in Preußen I (06);
Sigel, D. gewerbl. Arbeitsvertrag (0Ö3); Schecher, Gewerbe-
polizeirecht des Deutschen Reichs (10); v. Schulz, Praxis d.
Gewerbegerichts (13); Vossen, Schutz der Gewerbefreiheit (2. A.
10); D. Recht d. konzessionierten Anlagen (11); Westhoff-
Bennhold, Pr. Gewerkschaftsrecht (2. A. 12).
Kommentare z. GewO.: v. Berger-Wilhelmi
(18. A. 10)0) Hoffmann (14. A. 13); Kolisch (98—1900);
Landmann-Rohmer (6. A. 11); Lindenberg (13);
Neukamp (10. A. 12); Reger-Stöhsel (5. A. 11); von
Rohrscheidt (2. A. 12); Stier-Somlo (12). Ferner
Sonderausgaben: f. Preußen: Kayser-Steiniger (3. A.
O1); Sachsen: Bernewitz (7. A. 01); Baden: Reiß (05);
Württemberg: Brenner (2. A. 12); Elsaß-Lothringen: Kay-
ser-Steiniger (01), Nelken (09), Rabe (5. A. C3).