Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

328 8 43. Gewerbebetrieb. Allgemeines. 
b. Gewerbewesen. 
§ 43. Gewerbebetrieb. Allgemeines.") 
a. Der Begriff des Gewerbes 
ist mehrdeutig, wie der des Handels (H. 1 § 1 a). 
Im weitesten Sinne versteht man darunter jede erlaubte, 
zum Zwecke des Erwerbs berufsmäßig ausgeübte private 
Tätigkeit, im engeren volkswirtschaftlichen Sinne 
dagegen nur denjenigen Zweig der Güterbehandlung, der 
sich mit der Umwandlung oder Veredlung von Rohstoffen 
beschäftigt („Industrie"). In der Rechtsordnung 
deckt sich die Begriffsbestimmung des Gewerbes mit keiner 
der beiden vorgenannten. Die GewO. selbst gibt keine 
allgemeine Erklärung, und der Begriff des Gewerbes ist 
sowohl für ihren Bereich wie außerhalb desselben streitig. 
Weit zu fassen ist er z. B. zweifellos in RV. Art. 3 
(Zulassung aller Inländer zum Gewerbebetriebe), wäh- 
rend für Art. 4½¼ vielfach eine engere Auslegung vertreten 
wird, die namentlich das Bergwesen im allgemeinen von 
der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs aus- 
schließt (vgl. auch EGBGB. Art. 67). Im Sinne der 
GewO. gehören zum Gewerbe außer dem industriellen 
Gewerbe (s. o.) das Handelsgewerbe und die gewerbsmäßig 
geleisteten persönlichen Dienste niederer Art. Urproduktion 
und wissenschaftliche oder künstlerische Berufe unterstehen 
*) Literatur: Müller, Inwieweit unterliegen die 
Staats= und Gemeindebetriebe den Vorschriften der Gewerbe- 
ordnung? (07); Nelken, Das Gewerberecht in Preußen I (06); 
Sigel, D. gewerbl. Arbeitsvertrag (0Ö3); Schecher, Gewerbe- 
polizeirecht des Deutschen Reichs (10); v. Schulz, Praxis d. 
Gewerbegerichts (13); Vossen, Schutz der Gewerbefreiheit (2. A. 
10); D. Recht d. konzessionierten Anlagen (11); Westhoff- 
Bennhold, Pr. Gewerkschaftsrecht (2. A. 12). 
Kommentare z. GewO.: v. Berger-Wilhelmi 
(18. A. 10)0) Hoffmann (14. A. 13); Kolisch (98—1900); 
Landmann-Rohmer (6. A. 11); Lindenberg (13); 
Neukamp (10. A. 12); Reger-Stöhsel (5. A. 11); von 
Rohrscheidt (2. A. 12); Stier-Somlo (12). Ferner 
Sonderausgaben: f. Preußen: Kayser-Steiniger (3. A. 
O1); Sachsen: Bernewitz (7. A. 01); Baden: Reiß (05); 
Württemberg: Brenner (2. A. 12); Elsaß-Lothringen: Kay- 
ser-Steiniger (01), Nelken (09), Rabe (5. A. C3).
	        
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