Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 43. Gewerbebetrieb. Allgemeines. 331 
28. 12. 1908 (Nachtarbeit, im Anschluß an die Berner 
Konvention, S. 353), EGRVO. Art. 102, 103 (Anpassung 
der GewO. an die RVO.), 27. 12. 1911 (Lohnbücher, 
Fortbildungsschulzwang, Arbeiterschutz). 
Die GewO enthält zehn Titel (I. Allgemeine Bestim- 
mungen, II. Stehender Gewerbebetrieb, III. Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen, IV. Marktverkehr, V. Taxen, 
VI. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, 
Innungsverbände, VII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, 
Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Tech- 
niker, Fabrikarbeiter,, VIII. Gewerbliche Hilfskassen, IX. 
Statutarische Bestimmungen, X. Strafbestimmungen und 
Schlußbestimmungen in einer die ursprüngliche Para- 
graphenfolge vielfach durchbrechenden Paragraphierung; 
88 133, 133 a, 133 aa, 133 ab usw.). 
8. Die GewO. wird ferner ergänzt durch eine Reihe 
selbständiger Gesetze, insbesondere das Kinder- 
schutzgesetz vom 30. März 1903 (S. 371), das Stellenver- 
mittlergesetz vom 2. Juni 1910 (S. 341), das Hausarbeits- 
gesetz vom 20. Dezember 1911 (S. 373), das RG. über 
die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 
(L. III § 67b). 
J. Internationale Vereinbarungen sind 
getroffen z. B. über das Verbot der Nachtarbeit der ge- 
werblichen Arbeiterinnen sowie der Verwendung von wei- 
hem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern 
gemäß dem Berner Abkommen vom 26. September 1906 
(Rl. 11 5 ff.); vgl. S. 353. 
2. Landesgesetzgebung. 
a. Das Landesrecht hat neben der GewO. noch einen 
verhältnismäßig weiten Spielraum. Dies gilt einmal 
bzgl. der der GewO. nicht oder nur teilweise unterstellten. 
Gewerbe (GewO. 86, S. 329), sodann hinsichtlich der unter 
die Gew O. fallenden Gewerbe, soweit diese eine landesge- 
sebliche Regelung vorschreibt (z. B. § 21) oder gestattet 
(z. B. § 39: Die Landesgesetze können die Einrichtung 
von- Kehrbezirken für Schornsteinfeger gestatten, dazu PrG. 
vom 24. April 1888); über den Begriff der Landesgesetze 
siehe Gew O. 8 155 I.
	        
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