332 § 43. Gewerbebetrieb. Allgemeines.
8. In zahlreichen Fällen sieht die GewO. den Erlaß
von Bestimmungen durch die Landesregierungen
(z. B. § 33 III), die Landeszentralbehörden (z. B. 8 35 a III),
die höheren Verwaltungsbehörden (z. B. 8 42 b),
von Polizeiverordnungen durch dieselben (8 28) oder
durch die Ortspolizeibehörden (z. B. 88§ 37, 76:
Regelung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte und
Festsetzung von Taxen), von statutarischen Bestimmungen
durch Gemeinden oder weitere Kommunalverbände (z. B.
§ 142) vor.
J. Landesrechtliche Beschränkungen der allgemei-
nen Handlungsfreiheit gelten auch gegenüber gewerblichen
Betrieben. #
So wird die in Preußen auf Grund von Ad R. II, 17, 10
geübte Theater= und Kinozensur (S. 340) durch die Sondervor-
schriften der §§ 32, 33 a GewO. nicht betroffen, und ebenso ist eine
Polizeiverordnung gültig, welche aus verkehrspolizeilichen Gründen
die Ordnung des Straßenverkehrs regelt, auch wenn dadurch
das „Streikpostenstehen“ unmöglich gemacht wird, ungültig dagegen
wegen der durch GewO. 8§ 152 gewährten Koalitionsfreiheit
(S. 357) ein landesrechtliches Verbot des Streikpostenstehens an
sich (vgl. RGSt. 34 121, auch RGZ. 76 44).
Nach den oben entwickelten Grundsätzen sind folgende Be—
stimmungen der PrGewO. vom 17. Januar 1845 (geändert durch
Pr G. vom 22. Juni 1861) noch als voll oder teilweise gültig
zu erachten: §§ 7 (Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren,
vgl. GewO. 8 6 1), 18 I (Gewerbebetrieb ausländischer juristi-
scher Personen, vgl. GewO. § 121 und S. 324), 19 (Erlaubnis.
der vorgesètzten Behörde zum Gewerbebetrieb der Staatsbeamten
oder ihrer Angehörigen, vgl. GewO. 8 12 IU), 45 (Befähigungs-
zeugnis für Fährmeister), 49 (Gifthandel, vgl. GewO. § 34 III
und Ziff. 50 der preußischen AusfAnw.), 85 (Spezialmärkte,
vgl. GewO. 8 70). Vgl. ferner S. 358.
d. Behörden der Gewerbepolizei.
1. Eine unmittelbare Reichsverwaltung.
in gewerbepolizeilichen Angelegenheiten gibt es im allge-
meinen nicht; Ausnahmen bestehen z. B. für die Gewäh-
rung und Entziehung der Befugnis zur Ausübung des.
Seeschiffergewerbes (vgl. GewO. 8§ 31, Bek. vom 16. Jan.
1904, RG. vom 27. Juli 1877, betr. die Untersuchung von
Seeunfällen). Die dem Reiche zustehende Oberausfsicht übt-
der Kaiser (RV. Art. 17) vermittelst des Reichsamts des.
Innern aus.