Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 414. Ausübung des Gewerbes. 335 
Die bei Kartellen und Syndikaten verwendeten Mittel der 
Kontingentierung des Absatzes und der Preisbeschränkung sind 
sogar gesetzlich verwertet worden in dem R . vom 25. Mai 1910 
über den Absatz von Kalisalzen (S. 469). 
3. Eine große Reihe weiterer Gesetze, deren Auf- 
zählung zu weit führen würde, setzt der gewerblichen Be- 
tätigung im einzelnen Schranken (Beispiele siehe S. 378, 
414, 418). Vor allem aber schafft die GewO. selbst Aus- 
nahmen von der Gewerbefreiheit, nmmentlich in den 
Titeln IIVII. 
Hier ist namentlich noch hinzuweisen auf die durch GewO. 
§ 121 aufrechterhaltenen landesgesetzlichen Vorschriften über 
den Gewerbebetrieb ausländischer juristischer 
Personen (S. 324), sowie auf die Bestimmungen über den 
Gewerbebetrieb von Personen des Soldaten= und Be- 
amtenstands und ihren Angehörigen (GewO. 8§ 12 II und 
dazu RMilG. vom 2. Mai 1874 § 43, RBG. vom 18. Mai 1907 
§ 16, PrEGewO. 8§ 19, PrG. vom 10. Juni 1874, betr. die Be- 
teiligung der Staatsbeamten bei der Gründung und Verwaltung 
von Aktien-, Kommandit- und Bergwerksgesellschaften). Dagegen 
bedürfen Ehefrauen zum selbständigen Betrieb eines Gewerbes 
nicht der Zustimmung des Mannes (vgl. GewO. 88 11, 11 a und 
L. IV § 8½ 33)). 
b. Stehender Gewerbebetrieb. 
1. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Ge- 
werbes anfängt, muß nach GewO. 8§ 141 der zu- 
ständigen Behörde Anzeige davon machen, in Preußen 
dem Gemeindevorstand, in Berlin der Verwaltung 
der direkten Steuern (AusfAnw. Ziff. 7). 
a. Diese Anzeige erfüllt regelmäßig zugleich die nach dem 
Pr Gewerbesteuer#. vom 24. Juni 1891 § 52 obliegende An- 
zeigepflicht. Außerdem ist noch besonders (und zwar in 
Preußen der Ortspolizeibehörde) anzuzeigen die Übernahme 
oder Aufgabe einer Feuerversicherungsagentur, Lokal und Lokal- 
wechsel bei bestimmten Preßgewerben (Buchdrucker, Buchhändler 
usw., GewO. 8§ 14 —ID, die Errichtung oder Verlegung gewisser 
geräuschvoller Anlagen (GewO. 8 27), sowie der Beginn der in 
§ 35 GewO. bezeichneten Gewerbe (Tanz-, Turn-, Schwimm- 
unterricht, Badeanstalten, Trödelhandel, Besorgung fremder Rechts- 
angelegenheiten, Auskunfterteilung, gewisse Vermittlungsagen- 
turen, Drogenhandel, Bauunternehmer usw.). Weitere Anzeige- 
verpflichtungen sind in Spezialgesetzen aufgestellt (z. B. Zünd- 
warensteuer#. vom 15. Juli 1909 § 12, RE. vom 15. Juni 
1897, betr. den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren 
Ersatzmitteln, § 7). Das Aufhören eines Gewerbes ist in 
einzelnen Fällen ebenfalls anzuzeigen (z. B. GewO. 8 14 lII: 
Feuerversicherungsagenten, Pr GewerbesteuerG#. 8 58 D. 
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 23
	        
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