§ 414. Ausübung des Gewerbes. 335
Die bei Kartellen und Syndikaten verwendeten Mittel der
Kontingentierung des Absatzes und der Preisbeschränkung sind
sogar gesetzlich verwertet worden in dem R . vom 25. Mai 1910
über den Absatz von Kalisalzen (S. 469).
3. Eine große Reihe weiterer Gesetze, deren Auf-
zählung zu weit führen würde, setzt der gewerblichen Be-
tätigung im einzelnen Schranken (Beispiele siehe S. 378,
414, 418). Vor allem aber schafft die GewO. selbst Aus-
nahmen von der Gewerbefreiheit, nmmentlich in den
Titeln IIVII.
Hier ist namentlich noch hinzuweisen auf die durch GewO.
§ 121 aufrechterhaltenen landesgesetzlichen Vorschriften über
den Gewerbebetrieb ausländischer juristischer
Personen (S. 324), sowie auf die Bestimmungen über den
Gewerbebetrieb von Personen des Soldaten= und Be-
amtenstands und ihren Angehörigen (GewO. 8§ 12 II und
dazu RMilG. vom 2. Mai 1874 § 43, RBG. vom 18. Mai 1907
§ 16, PrEGewO. 8§ 19, PrG. vom 10. Juni 1874, betr. die Be-
teiligung der Staatsbeamten bei der Gründung und Verwaltung
von Aktien-, Kommandit- und Bergwerksgesellschaften). Dagegen
bedürfen Ehefrauen zum selbständigen Betrieb eines Gewerbes
nicht der Zustimmung des Mannes (vgl. GewO. 88 11, 11 a und
L. IV § 8½ 33)).
b. Stehender Gewerbebetrieb.
1. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Ge-
werbes anfängt, muß nach GewO. 8§ 141 der zu-
ständigen Behörde Anzeige davon machen, in Preußen
dem Gemeindevorstand, in Berlin der Verwaltung
der direkten Steuern (AusfAnw. Ziff. 7).
a. Diese Anzeige erfüllt regelmäßig zugleich die nach dem
Pr Gewerbesteuer#. vom 24. Juni 1891 § 52 obliegende An-
zeigepflicht. Außerdem ist noch besonders (und zwar in
Preußen der Ortspolizeibehörde) anzuzeigen die Übernahme
oder Aufgabe einer Feuerversicherungsagentur, Lokal und Lokal-
wechsel bei bestimmten Preßgewerben (Buchdrucker, Buchhändler
usw., GewO. 8§ 14 —ID, die Errichtung oder Verlegung gewisser
geräuschvoller Anlagen (GewO. 8 27), sowie der Beginn der in
§ 35 GewO. bezeichneten Gewerbe (Tanz-, Turn-, Schwimm-
unterricht, Badeanstalten, Trödelhandel, Besorgung fremder Rechts-
angelegenheiten, Auskunfterteilung, gewisse Vermittlungsagen-
turen, Drogenhandel, Bauunternehmer usw.). Weitere Anzeige-
verpflichtungen sind in Spezialgesetzen aufgestellt (z. B. Zünd-
warensteuer#. vom 15. Juli 1909 § 12, RE. vom 15. Juni
1897, betr. den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren
Ersatzmitteln, § 7). Das Aufhören eines Gewerbes ist in
einzelnen Fällen ebenfalls anzuzeigen (z. B. GewO. 8 14 lII:
Feuerversicherungsagenten, Pr GewerbesteuerG#. 8 58 D.
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 23