Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

336 § 44. Ausübung des Gewerbes. 
8. Über den Empfang der Anzeige erteilt die Behörde eine 
Bescheinigung (GewO. § 15 0. Die Anmeldung eines Betriebs 
liefert jedoch keinen Beweis dafür, daß er tatsächlich und gerabe 
von dem Anmelder eröffnet sei. Daher ist auch die Beweiskraft 
der in Interventionsprozessen (Z. II § 18e) oft vorgelegten Ge- 
werbeanmeldungsbescheinigungen für Angehörige des in Wahr- 
heit selbst das Geschäft betreibenden Familienhauptes nur gering. 
J. Zur Verhütung von Täuschungen über die Persönlichkeit 
des Geschäftsinhabers verpflichtet der auf EGHGB. Art. 91 
beruhende § 15 a GewO. Gewerbetreibende, die einen 
offenen Laden haben oder Gast--= oder Schankwirt- 
schaft betreiben, zur Anbringung ihres Familiennamens mit 
mindestens einem Vornamen an der Außenseite oder am Ein- 
gange, Kaufleute außerdem zur Anbringung der von ihnen ge- 
führten Firma; die letztere genügt, wenn sie Familien-= und Vor- 
namen des Geschäftsinhabers bereits ersehn läßt. Für Handels- 
gesellschaften und das Vorhandensein von mehr als zwei Be- 
teiligten gibt GewO. 8 15 a III, IV besondere Vorschriften. 
2. Die in GewO. §§ 16 ff. enthaltenen Beschrän- 
kungen hinsichtlich des stehenden Gewerbebetriebs be- 
treffen teils gewerbliche Anlagen, teils den Gewerbe- 
betrieb gewisser Personen und treten entweder als 
Konzessionen (im weiteren Sinn) oder als Ver- 
bote in die Erscheinung. Daneben kennt die Gew. 
eine öffentliche Autorisation bestimmter Gewer- 
betreibender in an sich freien Gewerben. 
a. Beschränkungen gewerblicher An- 
lagen. 
a. Die Errichtung von Anlagen, die durch die 
örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für 
die Besitzer oder Bewohner der Nachbargrundstücke 
oder das Publikum überhaupt erhebliche Nach- 
teile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können 
(siehe das Verzeichnis in GewO. 8 16), bedarf der Ge- 
nehmigung der Behäörde. 
In dem Genehmigungsverfahren (GewO. 88 17 ff.) werden 
die nach Veröffentlichung des geplanten Unternehmens etwa er- 
hobenen Einwendungen, soweit sie auf besonderen privat- 
rechtlichen Titeln (z. B. Verträgen) beruhen, zur richterlichen 
Entscheidung verwiesen, im übrigen dagegen, mögen sie auf all- 
gemeinen Privatrechtssätzen, namentlich dem Nachbarrechte 
(L. III § 18b), oder dem öffentlichen Rechte beruhen, mit den 
Parteien vollständig erörtert und durch den schriftlichen Bescheid 
über Erteilung oder Versagung der Genehmigung erledigt.
	        
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