342 § 14. Ausübung des Gewerbes.
Die auch für Stellen vermittler erforderliche Erlaubnis
zum Gewerbebetriebe (vgl. KglV. vom 25. Juli 1910) ist außer
wegen Unzuverlässigkeit (§ 2 II, 1) stets wegen mangelnden Be-
dürfnisses, insbesondere beim Bestehen eines ausreichenden öffent-
lichen gemeinnützigen Arbeitsnachweises zu versagen (8 2 II, 2);
überdies ist zur Vermeidung einer übervorteilung oder Aus-
beutung der Stellensuchenden den Stellenvermittlern der Betrieb
gewisser Gewerbe (namentlich Gast= und Schankwirtschaft, Schlaf-
stellenvermietung, Handel mit Kleidungs= und Verzehrungsgegen-
ständen, Pfandleihe und dgl.) durch § 3 untersagt. Sonstige
Schutzvorschriften enthalten die §§ 4 ff. Nach 8§8 8, 15 kann
die Landeszentralbehörde weitere Bestimmungen über den Umfang
der Befugnisse und Verpflichtungen und den Geschäftsbetrieb der
gewerbsmäßigen Stellenvermittler treffen und auch die nicht
gewerbsmäßigen Stellen= oder Arbeitsnachweise regeln. In
Preußen kommen in Betracht: die Min Erl. vom 16. und
17. August 1910 für die Herausgeber von Stellen= und Vakanzen-
listen, welch erstere nach Maßgabe des § 12 ebenfalls zu den
Stellenvermittlern zählen, Min Erl. vom 18. August 1910 und
19. August 1912, für nichtgewerbsmäßige Stellenvermittlungen,
jedoch unter Ausschluß der gemeinnützigen Stellennachweise öffent-
licher Körperschaften und anderer gemeimnütziger aus öffentlichen
Mitteln unterstützter Stellennachweise, Min Erl. vom 21. August
1910. Durch die landesbehördlichen Vorschriften können die Be-
stimmungen des Stellenverm G. noch verschärft werden; so ist in
Ziff. 18, 19, 20 der preußischen Vorschrift vom 16. August 1910
über § 5 I des Ges. (lund BGB. 8 652) hinaus das Erlöschen
des Gebührenanspruchs des Stellenvermittlers trotz Zustande-
kommens des Arbeitsvertrags und ein Rückforderungsrecht des
Arbeitgebers oder Arbeitnehmers für gewisse Fälle verordnet
(vgl. RG#Z. 67 406).
e) Landesgesetzlich kann nach GewO. 8 34 III das Erfordernis
einer Konzession noch aufgestellt werden für den Handel mit
Giften (PrEewO. § 49 in der Fassung des PrG. vom 22. Juni
1861, Min PolV. vom 22. Februar 1906 über den Handel mit
Giften) und für das Gewerbe der Markscheider (Allg. BergG.
vom 24. Juni 1865 § 190). Bezüglich der Lotsen, Hebammen
und Hufschmiede s. S. 339.
3) Die Konzessionen zu Privatkranken-, Privatentbindungs-
und Privatirrenanstalten, zu Schauspielunternehmungen, Gast-,
Schankwirtschaften und zum Branntwein= oder Spiritusklein-
handel erlöschen — wie die Genehmigungen zu gewerblichen
Anlagen (S. 338) — außer durch Verzicht auch durch Nichtge-
brauch gemäß GewO. 8 49.
Die Approbationen der Arzte und Apotheker können bei
Unrichtigkeit der ihnen zugrunde liegenden Nachweise oder bei
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (StG B. 88 31 ff.)
zurückgenommen werden (8 53 l); aus denselben Gründen
sowie ferner wegen Mangels der bei der Erteilung vorauszu-