Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

342 § 14. Ausübung des Gewerbes. 
Die auch für Stellen vermittler erforderliche Erlaubnis 
zum Gewerbebetriebe (vgl. KglV. vom 25. Juli 1910) ist außer 
wegen Unzuverlässigkeit (§ 2 II, 1) stets wegen mangelnden Be- 
dürfnisses, insbesondere beim Bestehen eines ausreichenden öffent- 
lichen gemeinnützigen Arbeitsnachweises zu versagen (8 2 II, 2); 
überdies ist zur Vermeidung einer übervorteilung oder Aus- 
beutung der Stellensuchenden den Stellenvermittlern der Betrieb 
gewisser Gewerbe (namentlich Gast= und Schankwirtschaft, Schlaf- 
stellenvermietung, Handel mit Kleidungs= und Verzehrungsgegen- 
ständen, Pfandleihe und dgl.) durch § 3 untersagt. Sonstige 
Schutzvorschriften enthalten die §§ 4 ff. Nach 8§8 8, 15 kann 
die Landeszentralbehörde weitere Bestimmungen über den Umfang 
der Befugnisse und Verpflichtungen und den Geschäftsbetrieb der 
gewerbsmäßigen Stellenvermittler treffen und auch die nicht 
gewerbsmäßigen Stellen= oder Arbeitsnachweise regeln. In 
Preußen kommen in Betracht: die Min Erl. vom 16. und 
17. August 1910 für die Herausgeber von Stellen= und Vakanzen- 
listen, welch erstere nach Maßgabe des § 12 ebenfalls zu den 
Stellenvermittlern zählen, Min Erl. vom 18. August 1910 und 
19. August 1912, für nichtgewerbsmäßige Stellenvermittlungen, 
jedoch unter Ausschluß der gemeinnützigen Stellennachweise öffent- 
licher Körperschaften und anderer gemeimnütziger aus öffentlichen 
Mitteln unterstützter Stellennachweise, Min Erl. vom 21. August 
1910. Durch die landesbehördlichen Vorschriften können die Be- 
stimmungen des Stellenverm G. noch verschärft werden; so ist in 
Ziff. 18, 19, 20 der preußischen Vorschrift vom 16. August 1910 
über § 5 I des Ges. (lund BGB. 8 652) hinaus das Erlöschen 
des Gebührenanspruchs des Stellenvermittlers trotz Zustande- 
kommens des Arbeitsvertrags und ein Rückforderungsrecht des 
Arbeitgebers oder Arbeitnehmers für gewisse Fälle verordnet 
(vgl. RG#Z. 67 406). 
e) Landesgesetzlich kann nach GewO. 8 34 III das Erfordernis 
einer Konzession noch aufgestellt werden für den Handel mit 
Giften (PrEewO. § 49 in der Fassung des PrG. vom 22. Juni 
1861, Min PolV. vom 22. Februar 1906 über den Handel mit 
Giften) und für das Gewerbe der Markscheider (Allg. BergG. 
vom 24. Juni 1865 § 190). Bezüglich der Lotsen, Hebammen 
und Hufschmiede s. S. 339. 
3) Die Konzessionen zu Privatkranken-, Privatentbindungs- 
und Privatirrenanstalten, zu Schauspielunternehmungen, Gast-, 
Schankwirtschaften und zum Branntwein= oder Spiritusklein- 
handel erlöschen — wie die Genehmigungen zu gewerblichen 
Anlagen (S. 338) — außer durch Verzicht auch durch Nichtge- 
brauch gemäß GewO. 8 49. 
Die Approbationen der Arzte und Apotheker können bei 
Unrichtigkeit der ihnen zugrunde liegenden Nachweise oder bei 
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (StG B. 88 31 ff.) 
zurückgenommen werden (8 53 l); aus denselben Gründen 
sowie ferner wegen Mangels der bei der Erteilung vorauszu- 
  
 
	        
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