Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 44. Ausübung des Gewerbes. 343 
setzenden Eigenschaften können zurückgenommen werden die in 
den §8 30, 30 a, 32, 33, 34 (oben S. 339) bezeichneten Kon- 
zessionen und Prüfungszeugnisse (GewO. 8 53 I; pgl. ferner 
§ 33a III). Wegen des Verfahrens und der Behörden vgl. 
GewO. § 54, ZustG. 8§§ 119, 120, KglV. vom 31. Dezember 
1883, AusfAnw. zur GewO. Ziff. 59. Erweist sich z. B. ein 
Schauspielunternehmer in sittlicher Beziehung unzuverlässig, so 
erhebt in Preußen die Ortspolizeibehörde gegen ihn Klage 
beim Bezirksausschuß auf Zurücknahme der Konzession; in zweiter 
Instanz entscheidet das Oberverwaltungsgericht. 
Über die Entziehung der Befugnis zur Ausübung des Ge- 
werbes als Seeschiffer, Seesteuermann und Maschinist auf einem 
Seedampfschiff vgl. R#G. vom 27. Juli 1877, betr. die Unter- 
suchung von Seeunfällen §8 26 ff. und RE. vom 11. Juni 1878. 
Über die Entziehung der Konzession der Stellenvermittler s. 
Stellenverm G. §§ 9, 10, der Markscheider Allg. BergG. § 190. 
b. Untersagung von Gewerbebetrieben. 
Im vorstehenden (a.) handelt es sich um Gewerbe, 
die einer besonderen Konzession oder Approbation be- 
dürfen. In 8 35 führt die GewO. eine Reihe von Ge- 
werben auf, die an sich jedem offenstehen, bei denen 
aber die Behörde das Recht und in der Regel auch die 
Pflicht hat, aus bestimmten Gründen den Betrieb zu 
untersagen. * 
1) So muß u. a. untersagt werden wegen Unzuverlässig- 
keit die gewerbsmäßige Erteilung von Tanz-, Turn= und Schwimm- 
unterricht, der Badeanstaltsbetrieb, der Trödel= und Loshandel, 
das Rechtskonsulentengewerbe, die gewerbsmäßige Immobiliar-, 
Darlehns- und Heiratsvermittlung, das Geschäft der Auktionatoren, 
nach der Novelle vom 7. Januar 1907 (val. aber auch § 35 a) 
ferner der Betrieb des Gewerbes als Bauunternehmer und 
Bauleiter. ç 
2) Es kann untersagt werden der Kleinhandel mit Bier 
im Falle wiederholter Bestrafung wegen Zuwiderhandlungen gegen 
§ 33 (S. 340) und nach dem ebenfalls durch die Novelle vom 
7. Januar 1907 geschaffenen § 53 a im Einzelfalle die #us- 
führung oder Leitung eines Baus durch bestimmte unzuverlässige 
Personen. Wegen des Verfahrens und der Behörden dgl. Geiw#. 
88 40 II, 54, ZustG. § 119, Kgl#. vom 4. Februar 1907, 
AusfAnw. zur GewO. Ziff. 59. Auf § 38 der GewO. beruhen 
die preußischen Ministerialvorschriften für Versteigerer vom 
10. Juli 1902, Trödler vom 30. April 1901 (mit Nachträgen), 
Rechtskonsulenten vom 28. November 1901 und 4. Dezember 1906 
(wichtig das Erfordernis bestimmter Firmierung jedes an den 
König, an Behörden oder Privatpersonen gerichteten Schrift- 
stücks), Immobilienmakler vom 29. November 1907; strafrechtlich 
gesichert sind sie durch StG B. § 36716 und GewO. 8§ 148 à
	        
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