346 § 44. Ausübung des Gewerbes.
c. Gewerbebetrieb im Umherziehn.
1. Begriff.
Ga. Gewerbebetrieb i. U. ist das außerhalb des
Gemeindebezirks des Wohnorts oder der gleichgestellten
Umgebung ohne Begründung einer gewerblichen Nieder-
lassung (am Orte des Hausierens) und ohne vorgängige
Bestellung erfolgende:
a. Feilbieten von Waren (d. h. mit sofortiger Erfül-
lungsbereitschaft),
b. Aufsuchen von Warenbestellungen oder Aufkaufen
von Waren anders als bei Kaufleuten oder in offenen
Verkaufsstellen zum Wiederverkaufe — jedoch vorbehalt-
lich der Fälle der §§ 44, 44a (S. 345) —,
c. Anbieten gewerblicher Leistungen (d. h., wie zu a,
mit sofortiger Erfüllungsbereitschaft),
d. Darbieten von Lustbarkeiten ohne höheres Kunst-
interesse (§ 55 1).
8. Auch das Wanderlager, d. h. der vor-
übergehende Warenverkauf in einem festen Verkaufs-
lokal außerhalb des Wohnorts, fällt unter den Gewerbe-
betrieb i. U. (vgl. § 56 c II), nicht aber das Auf-
suchen von Bestellungen auf gewerbliche Leistungen
(ohne sofortige Erfüllungsbereitschaft).
Z. B. betreibt der Photograph, der Bestellungen auf künf-
tige photographische Aufnahmen sammelt, keim Gewerbe i. U.,
wohl aber der Wanderphotograph, der außerhalb seines Wohn-
orts die Aufnahme sogleich bewirkt.
2. Eines Wandergewerbescheins
(nicht zu verwechseln mit den oben S. 344 erwähn-
ten Legitimationsscheinen und Legitimationskarten sowie
den im 8§ 6 des preuß. HausiergewerbesteuerG# vom
3. Juli 1876 gedachten, die Steuerquittung enthaltenden
Gewerbescheinen) bedarf zur Vermeidung von Strafe in
der Regel jeder, der ein Gewerbe i. U. in eigener Per-
son betreiben will (88 55 I, 1487; Ausnahmen in 8§ 59),
der Darbieter von Lustbarkeiten auch auf Märkten (8 55 1).
Daneben ist zum Feilbieten von Druckschriften usw.
noch ein genehmigtes Druckschriftenverzeichnis
(§ 56 IV) und für das Darbieten von Lustbarkeiten