Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 44. Ausübung des Gewerbes. 347 
die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde s 60 a) 
erforderlich. 
über die Erteilung des Wandergewerbe- 
scheins beschließt in Preußen der Bezirksausschuß, in Berlin 
der Polizeipräsident (§ 61, ZustG. §8 117 II, 161); über die 
Versagung und Zurücknahme vgl. GewO. 838 57 ff., 61, 63. 
Der Schein gilt in der Regel für das ganze Reichsgebiet für 
das Kalenderjahr (8 60). 
3. Beschränkungen des Gewerbebetriebs 
im Umherziehn 
bestehen hinsichtlich der Zeit (Sonntagsruhe, 8 55 a), 
der Gegenstände (§8§ 56 ff.) und der Personen (88 60 b, 
62). Ausländern kann der Gewerbebetrieb i. U. gestattet 
werden (§ 56 d, Bundesratsbest. vom 27. November 1896, 
13. Januar 1909, 4. März 1912, AusfAnw. Ziff. 76 
in der Fassung vom 26. August 1912). 
d. Marktverkehr. 
1. Markt ist eine behördlich veranstaltete oder ge- 
nehmigte, örtlich und zeitlich begrenzte Zusammenkunft 
von Gewerbetreibenden und Produzenten zum Feilbieten 
ihrer Waren. . 
a. Der Markt unterscheidet sich von der Messe (s. u.) da- 
durch, daß diese dem Großverkehr unter Produzenten und Zwi- 
schenhändlern, der Markt dem Kleinverkehr zwischen Produ- 
zenten und Zwischenhändlern einerseits und Konsumenten ander- 
seits dient. Doch ist die Grenze außerordentlich flüssig. Da- 
gegen unterscheidet sich Markt und Messe von der Börse 
scharf dadurch, daß die umzusetzenden Waren bei den ersteren, 
mindestens in Mustern oder Proben, vorhanden, auf der Börse 
dagegen nicht zur Stelle sind. Auf der Börse können daher nur 
Gegenstände mit typischen Merkmalen (Gattungssachen vertret- 
barer Art) gehandelt werden. Vgl. G. 83 26 a. 
8. Ehemals wurde die Befugnis, einen Markt zu halten, 
vom Landesherrn gegen Abgaben verliehen (Marktflecken); Zeichen 
des Marktrechts sind die Marktkreuze und Rolandsstandbilder. 
Das Marktrecht (mit dem vielfach das Zoll= und Münzrecht und 
die Gerichtsbarkeit auf diesen Gebieten verbunden war) bildete 
den Ausgangspunkt der mittelalterlichen Städteentwicklung. 
2. Den Gegenstand des Marktverkehrs bildet — 
und steht grundsätzlich jedem frei — Kauf und Verkauf 
(§ 64), nicht dagegen das Anbieten gewerblicher Leistungen, 
welch letzteres also den allgemeinen Bestimmungen, z. B. 
dem Erfordernisse des Wandergewerbescheins, unterworfen 
ist (streitig). 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.