§ 44. Ausübung des Gewerbes. 347
die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde s 60 a)
erforderlich.
über die Erteilung des Wandergewerbe-
scheins beschließt in Preußen der Bezirksausschuß, in Berlin
der Polizeipräsident (§ 61, ZustG. §8 117 II, 161); über die
Versagung und Zurücknahme vgl. GewO. 838 57 ff., 61, 63.
Der Schein gilt in der Regel für das ganze Reichsgebiet für
das Kalenderjahr (8 60).
3. Beschränkungen des Gewerbebetriebs
im Umherziehn
bestehen hinsichtlich der Zeit (Sonntagsruhe, 8 55 a),
der Gegenstände (§8§ 56 ff.) und der Personen (88 60 b,
62). Ausländern kann der Gewerbebetrieb i. U. gestattet
werden (§ 56 d, Bundesratsbest. vom 27. November 1896,
13. Januar 1909, 4. März 1912, AusfAnw. Ziff. 76
in der Fassung vom 26. August 1912).
d. Marktverkehr.
1. Markt ist eine behördlich veranstaltete oder ge-
nehmigte, örtlich und zeitlich begrenzte Zusammenkunft
von Gewerbetreibenden und Produzenten zum Feilbieten
ihrer Waren. .
a. Der Markt unterscheidet sich von der Messe (s. u.) da-
durch, daß diese dem Großverkehr unter Produzenten und Zwi-
schenhändlern, der Markt dem Kleinverkehr zwischen Produ-
zenten und Zwischenhändlern einerseits und Konsumenten ander-
seits dient. Doch ist die Grenze außerordentlich flüssig. Da-
gegen unterscheidet sich Markt und Messe von der Börse
scharf dadurch, daß die umzusetzenden Waren bei den ersteren,
mindestens in Mustern oder Proben, vorhanden, auf der Börse
dagegen nicht zur Stelle sind. Auf der Börse können daher nur
Gegenstände mit typischen Merkmalen (Gattungssachen vertret-
barer Art) gehandelt werden. Vgl. G. 83 26 a.
8. Ehemals wurde die Befugnis, einen Markt zu halten,
vom Landesherrn gegen Abgaben verliehen (Marktflecken); Zeichen
des Marktrechts sind die Marktkreuze und Rolandsstandbilder.
Das Marktrecht (mit dem vielfach das Zoll= und Münzrecht und
die Gerichtsbarkeit auf diesen Gebieten verbunden war) bildete
den Ausgangspunkt der mittelalterlichen Städteentwicklung.
2. Den Gegenstand des Marktverkehrs bildet —
und steht grundsätzlich jedem frei — Kauf und Verkauf
(§ 64), nicht dagegen das Anbieten gewerblicher Leistungen,
welch letzteres also den allgemeinen Bestimmungen, z. B.
dem Erfordernisse des Wandergewerbescheins, unterworfen
ist (streitig).