§ 4. Das Staatsgebiet. 15
Staatsangehörigen (Ausländern). Sie muß ander-
seits ihren in fremdem Staatsgebiet befindlichen Staats-
angehörigen Schutz gewähren (S. 10). Wie die im In-
lande lebenden Ausländer zu behandeln sind, und wie
weit der heimische Schutz gegenüber den im Auslande
lebenden Inländern gehen soll, ist eine Frage der Politik
und der Machtverhältnisse der beteiligten Staaten. In
der geschichtlichen Entwicklung hat sich die ehemalige
völlige Rechtlosigkeit der Fremden bei allen sich zur
Völkerrechtsgemeinschaft rechnenden Staaten in eine fast
völlige Gleichstellung mit den Inländern verwandelt (L. 1
§ 12 b 2 und unten S. 318).
Zurücksetzungen finden sich — abgesehen von der Möglich-
keit der Ausweisung „lästiger Ausländer“ (S. 323) — in der
Küstenfischerei und Küsten frachtfahrt (S. 20) sowie
beim Erwerb von Grundeigentum (3z. B. in Rußland,
Rumänien auf dem Lande, Illinois und Nebraska, seit dem
deutsch-japanischen Handelsvertrag vom 24. Juni 1911 aber nicht
mehr in Japan). Vgl. EGBB. Art. 88: Zulassung landes-
gesetzlicher Vorschriften, durch die der Grundstückserwerb durch
Ausländer von staatlicher Genehmigung abhängig gemacht wird;
solche Erwerbsbeschränkungen bestehen in Preußen (AGSB#-#.
Art. 7, unten S. 324) und Bayern (A. Art. 10) nur für
juristische Personen, in Hessen bei nicht verbürgter Gegenseitigkeit
(AG. Art. 15) und Hamburg (A. 8§ 28) aber allgemein.
In Staatsverträgen wird die Stellung der
Ausländer vielfach bestimmt, und diese Vorschriften sind dann
in erster Linie maßgebend. Eine Besserstellung der Ausländer
tritt häufig „automatisch“ ein infolge der Meistbegünsti-
gungsklausel („traitement de la nation la plus favorisée“,
„most favoured nation clause“). Man versteht hierunter eine
— besonders in Handelsverträgen vereinbarte — Bestimmung,
daß jede in Verträgen eines der jetzigen Vertragschließenden mit
einem dritten Staate sich findende Besserstellung der Angehörigen
dieses Staates (z. B. die Gewährung von Zollerleichterungen)
ohne weiteres den Angehörigen des Vertragsgegners zuteil werden
soll (so z. B. Art. 11 des Frankfurter Friedens vom 10. Mai
1871, jedoch nur geltend für Verträge Deutschlands bzw. Frank-
reichs mit England, Belgien, Niederlande, Schweiz, Österreich,
Rußland).
b. Je günstiger und sicherer aber die Stellung der im
Inlande lebenden Ausländer ist, desto berechtigter wird
der Wunsch des Inlandsstaates sein, die Einwirkung der
fremden Staatsgewalt zurückzudrängen. Wenn Staaten,
wie z. B. Japan und ein Teil der Balkanstaaten seit dem
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 3