Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

348 8 44. Ausübung des Gewerbes. 
3. Die GewO. unterscheidet die folgenden Arten: 
a. Spezialmärkte, d. h. Märkte, die bei be- 
sonderen Gelegenheiten (z. B. Weihnachtsmarkt) oder für 
bestimmte Gattungen von Gegenständen (z. B. Wollmarkt) 
gehalten werden (8 70). 
Sie unterliegen im allgemeinen dem Landesrechte (vgl. 
Pr GewO. 8 85, Pol VerwG. vom 11. März 1850 § 6e, Zust. 
§ 127, AusfAnw. zur GewO. Ziff. 86). Das Reichsrecht greift 
aber z. B. ein durch GewO. 8 70 I (Zulässigkeit von Erweite- 
rungen des Spezialmarktverkehrs), Viehseuchen G. vom 26. Juni 
1909 §8 16, 17, 28 (beim Viehmarkt Aufsicht durch beamtete 
Tierärzte; Regelung der Einrichtung und des Betriebs; Einstellung 
oder Beschränkung bei Seuchengefahr), RG. vom 8. Februar 1909, 
betr. die Preisfeststellung beim Markthandel mit Schlachtvieh. 
8. Messen, d. h. Märkte für den Großhandel (oft 
aber mit gewöhnlichen Jahrmärkten gleichbedeutend, s. o.), 
Jahrmärkte und Wochenmärkte (8 64 ). 
Der Kreis der auf letzteren zugelassenen Gegenstände 9 66) 
ist erheblich enger als der auf Jahrmärkten zulässigen (8 67). 
Zahl, r* und Dauer der Messen und Märkte wird 
von der Verwaltungsbehörde festgesetzt (§ 65; s. ZustG. §8 127, 
128, LVG. § 43, PrG.# vom 13. Juni 1900 8 2). Die Ord- 
nung auf dem Markte kann von der Ortspolizeibehörde im 
Einverständnisse mit der Gemeindebehörde durch Marktord- 
nungen geregelt werden (§ 69). Die Erhebung von Markt- 
standsgeld richtet sich im allgemeinen nach Landesrecht (Gew. 
§ 68, PrG. vom 26. April 1872, Zuste. 8 130). Eine amtliche 
Feststellung der Markt- (und Laden-) Preise ist in Preußen durch 
Min Erl. vom 27. September 1893 vorgesehen. 
e. Taxen. 
1. Der Gewerbefreiheit entspricht die grundsätzliche 
Unzulässigkeit polizeilicher Taxen (§ 72). Doch kann die 
Ortspolizeibehörde die Bäcker, Backwarenverkäufer und 
Gastwirte (nicht auch Schankwirte) anhalten, ihre Preise 
anzuschlagen und das Preisverzeichnis polizeilich abstem- 
peln zu lassen bzw. einzureichen (§8 73—75), sowie eigent- 
liche Taxen für die sog. Straßengewerbe (z. B. Dienstleute, 
Droschken) und Schornsteinfeger mit Kehrbezirken im Ein- 
verständnisse mit der Gemeindebehörde aufstellen (88 76, 
77). Für die nach § 36 (oben S. 344) angestellten Ge- 
werbetreibenden können die Anstellungsbehörden auch da 
Taxen einführen, wo solche bisher nicht bestanden (8 78). 
Taxen für Stellenvermittler müssen auf Grund von § 5 
Stellenverm G. festgesetzt werden.
	        
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