348 8 44. Ausübung des Gewerbes.
3. Die GewO. unterscheidet die folgenden Arten:
a. Spezialmärkte, d. h. Märkte, die bei be-
sonderen Gelegenheiten (z. B. Weihnachtsmarkt) oder für
bestimmte Gattungen von Gegenständen (z. B. Wollmarkt)
gehalten werden (8 70).
Sie unterliegen im allgemeinen dem Landesrechte (vgl.
Pr GewO. 8 85, Pol VerwG. vom 11. März 1850 § 6e, Zust.
§ 127, AusfAnw. zur GewO. Ziff. 86). Das Reichsrecht greift
aber z. B. ein durch GewO. 8 70 I (Zulässigkeit von Erweite-
rungen des Spezialmarktverkehrs), Viehseuchen G. vom 26. Juni
1909 §8 16, 17, 28 (beim Viehmarkt Aufsicht durch beamtete
Tierärzte; Regelung der Einrichtung und des Betriebs; Einstellung
oder Beschränkung bei Seuchengefahr), RG. vom 8. Februar 1909,
betr. die Preisfeststellung beim Markthandel mit Schlachtvieh.
8. Messen, d. h. Märkte für den Großhandel (oft
aber mit gewöhnlichen Jahrmärkten gleichbedeutend, s. o.),
Jahrmärkte und Wochenmärkte (8 64 ).
Der Kreis der auf letzteren zugelassenen Gegenstände 9 66)
ist erheblich enger als der auf Jahrmärkten zulässigen (8 67).
Zahl, r* und Dauer der Messen und Märkte wird
von der Verwaltungsbehörde festgesetzt (§ 65; s. ZustG. §8 127,
128, LVG. § 43, PrG.# vom 13. Juni 1900 8 2). Die Ord-
nung auf dem Markte kann von der Ortspolizeibehörde im
Einverständnisse mit der Gemeindebehörde durch Marktord-
nungen geregelt werden (§ 69). Die Erhebung von Markt-
standsgeld richtet sich im allgemeinen nach Landesrecht (Gew.
§ 68, PrG. vom 26. April 1872, Zuste. 8 130). Eine amtliche
Feststellung der Markt- (und Laden-) Preise ist in Preußen durch
Min Erl. vom 27. September 1893 vorgesehen.
e. Taxen.
1. Der Gewerbefreiheit entspricht die grundsätzliche
Unzulässigkeit polizeilicher Taxen (§ 72). Doch kann die
Ortspolizeibehörde die Bäcker, Backwarenverkäufer und
Gastwirte (nicht auch Schankwirte) anhalten, ihre Preise
anzuschlagen und das Preisverzeichnis polizeilich abstem-
peln zu lassen bzw. einzureichen (§8 73—75), sowie eigent-
liche Taxen für die sog. Straßengewerbe (z. B. Dienstleute,
Droschken) und Schornsteinfeger mit Kehrbezirken im Ein-
verständnisse mit der Gemeindebehörde aufstellen (88 76,
77). Für die nach § 36 (oben S. 344) angestellten Ge-
werbetreibenden können die Anstellungsbehörden auch da
Taxen einführen, wo solche bisher nicht bestanden (8 78).
Taxen für Stellenvermittler müssen auf Grund von § 5
Stellenverm G. festgesetzt werden.