§ 45. Handwerkswesen 349
Dies ist geschehen in Preußen für Bühnenangehörige durch
MinErl. vom 19. August 1910, für Schiffsleute durch die Regie-
rungspräsidenten, im übrigen durch die Ortspolizeibehörden
(Min Erl. vom 17. Juni 1910).
2. Die Taxen für Apotheker können durch die
Landeszentralbehörden festgesetzt werden (GewO. 8 80 l);
tatsächlich besteht auf Grund von Bereinbarungen der
Einzelstaaten eine einheitliche deutsche Arzneitaxe.
Die Bezahlung der Arzte ufw. (§ 29 I, S. 339) bleibt
dagegen der freien Vereinbarung überlassen, und nur
als Norm für Streitfälle mangels einer Vereinbarung
kann die Zentralbehörde Taxen festsetzen (8 80 II).
In Preußen gilt z. B. für #Arzte und Zahnärzte, und
zwar richtiger Ansicht nach auch für ärztliche Autoritäten, die
GebO. vom 15. Mai 1896 mit Nachtrag vom 13. März 1906.
Bezüglich der Hebammen vgl. PrG. vom 10. Mai 1908.
3. Da die Taxen für ÄArzte nur mangels einer Ver-
einbarung im Streitfall anwendbar sind, so ist die Ueber-
schreitung der Arztetaxe nicht strafbar, wohl
aber die Überschreitung der sonstigen, durch die Obrigkeit
oder durch Anzeige bei ihr festgelegten Taxen (GewO.
8 148 8, Stellenverm G. § 124); die Vereinbarung einer
höheren Vergütung ist letzterenfalls zudem nach BG.
§ 134 nichtig. Dagegen ist eine Ermäßigung der nach
Gew O. 88 73—80 1 Eben 1, 2) festgestellten Preise und
Taxen zulässig (88 79, 80 I; vgl. auch BGB. 88 612 II,
632 II, 653 II).
§ 45. Handwerkswesen.
a. Die Innungen.
Die Innungen (Zünfte), d. h. Vereinigungen von Personen,
die in einem Bezirke das gleiche Gewerbe betreiben, waren im
Mittelalter und bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts öffentlich-
rechtliche Verbände. Unter dem Einflusse der die spätere Ent-
wicklung beherrschenden manchesterlichen Lehre (S. 163), welche
die freie Vereinigung unter Ablehnung jedes Zwanges und jeder
Staatsaufsicht verlangte, waren die Innungen zu gewerblichen
Privatvereinen geworden. Auch nach der auf dem gleichen
Standpunkt völliger Gewerbefrekheit stehenden Reichsgewerbe-
ordnung vom 21. Juni 1869 waren die Innungen lediglich
Privatvereime von Fachgenossen. In neuester Zeit hat die
Reichsgesetzgebung jedoch zwecks Hebung des sehr gesunkenen
Handwerkerstandes den neu entstehenden Innungen („neue In-
nungen“) den Charakter öffentlich-rechtlicher Verbände mit einigen