8 46. Gewerbliche Arbeiter. 353
8 401, StPO. 8 73, zur Beeidigung und Anstellung gemäß
GewO. 8 36 (S. 344) ist sie dagegen nicht befugt (vgl. MinErl.
vom 14. Juli 1900).
§ 46. Gewerbliche Arbeiter.
a. Allgemeines.
1. Gesetzliche Grundlage.
Wie S. 350 dargelegt, beruht dic jetzige Fassung des
das Innungswesen und die Handwerkskammern regelnden
Titels VI hauptsächlich auf der Handwerkernovelle vom
26. Juli 1897, die der Mittelstandsbewegung ihr Dasein
verdankt. Der folgende Titel VII: Gewerbliche
Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte,
Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter) enthält dagegen
zum großen Teil Bestimmungen, die durch die Arbeiter-
schutzuovelle vom 1. Juni 1891 im Anschluß an die
Kaiserlichen Erlasse vom 4. Februar 1890 eingeführt wor-
den sind.
Das hiermit betretene Teilgebiet der sozialpolitischen Gesetz-
gebung hat das Reich — abgesehen von den Versicherungs-
gesetzen (S. 375) — bis in die jüngste Zeit ständig weiter aus-
gebaut, so durch die Novellen vom 30. Juni 1900, 30. Mai 1908,
27. Dezember 1911. Zur Abschwächung der in der internationalen
Konkurrenz begründeten Schwierigkeiten bei der Verbesserung der
Lage der inländischen Arbeiter haben — wiederum in Verwirk-
lichung des in den Februarerlassen aufgestellten Programms —
internationale Arbeiterschutzkon ferenzen (1890
in Berlin, 1906 — vgl. S. 331 — und 1913 in Bern) stattge-
funden, deren Ergebnisse freilich nur bescheiden sind.
Die endlich in den Kaiserlichen Erlassen vorgesehene Ein-
führung von Interessenvertretungen der Arbeiter ist im allge-
meinen noch nicht erfolgt; zwei Gesetzentwürfe von 1908 und 1910
über Arbeitskammern sind nicht zur Verabschiedung ge-
langt (S. 364). Die in GewO. 8§ 134 h erwähnten, an sich nicht
obligatorischen Arbeiterausschüsse haben nur beschränkte
Bedeutung; die nach 88§8 95 ff., 103 i, k zu bildenden Gesellen-
ausschüsse haben nur gewisse Aufgaben bei den Innungen
(vgl. auch RVO. §§8 251, 278, 320) und Handwerks-
kammern zu erfüllen. Dagegen erinnern an die Arbeits-
kammern die Fachausschüsse, die nach 8§8 18 ff.
des Hausarbeitsgesetzes (S. 374) durch Bundesratsbeschluß ins
Leben gerufen werden können, aus der gleichen Zahl von Ver-
tretern der beteiligten Gewerbetreibenden und Hausarbeiter jowie
einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern bestehen und u. a. Gut-
achten zu erstatten, Wünsche und Anträge zu beraten, Veran-
staltungen und Maßnahmen zur Hebung der Hausarbeiter anzu-
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