Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 46. Gewerbliche Arbeiter. 359 
Verhinderung der Arbeit verabreden oder andere zu solcher Ver- 
abredung auffordern. 
J. Außer Streik bzw. Aussperrung sind auch andere 
Mittel zur Herbeiführung günstiger Lohn= und Arbeits- 
bedingungen für an sich zulässig zu erachten. - 
a. Boycott hieß der englische Kapitän, der als Verwalter 
von Lord Ernes irischem Landbesitz sich durch seine Strenge so 
mißliebig machte, daß er nach gesellschaftlicher und geschäftlicher 
Achtung das Land verlassen mußte. Danach heißt jemand 
„boykottieren“: den gesellschaftlichen oder geschäftlichen Verkehr 
mit ihm abbrechen, in der Absicht, ihn für ein geschäftliches oder 
politisches Verhalten zu strafen oder zu einer Anderung dieses 
Verhaltens zu veranlassen. Soweit dies nicht mit Mitteln ge- 
schieht, die gegen GewO. 8 153 oder die Strasgesetze verstoßen, 
ist der Boykott weder strafbar noch zum Schadensersatz verpflich- 
tend. Insbesondere könnte auf BG. 8§ 826 (vorsätzliche Scha- 
denszufügung gegen die guten Sitten) ein Ersatzanspruch nur 
gegründet werden, wenn die Form der Boykotterklärung sich als 
gegen die guten Sitten verstoßend erweist, was stets der Fall ist, 
wenn der wirtschaftliche Ruin des Gegners beabsichtigt wird 
(RezZ. 48 114; 51 369; 56 271; 57 418; 64 52; 65 423; 
66 379; 76 35; RESt. 27 292). 
Eine Gegenmaßregel stellt die Boykottversicherung 
dar, z. B. unter Brauereien, wonach alle Teilnehmer den durch 
Boykott geschädigten Genossen schadlos halten und durch Liefe- 
rungsweigerung an seine bisherigen Kunden unterstützen (Kun- 
denschutz). » .« 
b. Schwarze Listen sind Verzeichnisse von Arbeitern, 
vor denen die Arbeitnehmer als vor gefährlichen Agitatoren aec 
warnt werden. Auch ihre Aufstellung ist zulässig, soweit sie 4 
gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen (R#. 71. it- 
c. Die Arbeitsnachweise sind ein wichtiges Kampfmit- 
tel. Die Arbeiterorganisationen verlangen, daß ihre Genossen 5 
eben zur Verhütung der Zurückweisung der für ihre Beruf 
genossen eintretenden Führer — sich nur durch die von ihnen 
eingerichteten Arbeitsnachweise unterbringen lassen, während ut 
Arbeitnehmerorganisationen nur durch ihre Arbeitsnachweise Ar- 
beiter einstellen wollen. Einc reichsgesetzliche Regelung dieser 
Frage durch Einführung von „paritätischen“ (P5. h. un- 
parteiischen staatlichen, kommunalen oder aus beiden Interessen- 
tenkreisen zusammengesetzten) Arbeitsnachweisen wird angestrebt 
Hin zohlteichen Kommunen, z. B. in Stuttgart, schon durchge- 
ührt). 
3. Organisation der Arbeiter und Ar- 
beitgeber. 
a. Auf Grund der Koalitionsfreiheit haben zunächst 
die Arbeitnehmer sich zu Verbänden zusammenge-
	        
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