8 46. Gewerbliche Arbeiter. 365
was der Arbeiter (als Gläubiger) nehmen muß (bei mehr als
20 M. nur Gold oder Reichsbanknoten) und was im Verkehr
darüber hinaus als Barzahlung gilt, wenn der Gläubiger nicht
widerspricht (auch usuelles Geld, wie Reichskassenscheine, Noten
der Privatnotenbanken, Reichssilber jeden Betrages; G. § 1b 1).
8. Die Gewerbetreibenden dürfen ferner den Ar-
beitern keine Waren kreditieren (8 115 II, 1).
Doch ist es gestattet, den Arbeitern Lebensmittel für den
Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung und Landnutzung gegen
die ortsüblichen Miet= und Pachtpreise (mit dieser Maßgabe ist
das sog. Cottage-System zugelassen), Feuerung, Beleuchtung, Be-
köstigung, Arzneien und ärztliche Hilfe, Werkzeuge und Stoffe
für den Betrag der Selbstkosten (bei Akkordarbeiten auch zu den
vereinbarten ortsüblichen Preisen) unter Anrechnung bei der
Lohnzahlung zu verabfolgen (8 115 I, 1).
J. Arbeiter, deren Forderungen in einer dem § 115
zuwiderlaufenden Weise berichtigt sind, können zu jeder
Zeit (d. h. bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres
nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit des Lohnanspruchs,
BeB. 8§§ 196°, 201) gesetzmäßige Zahlung ver-
lan sen; das ihm Kreditierte kann vom Gläubiger nicht
eingeklagt werden. Das ihnen Gegebene verfällt, soweit
der Empfänger noch bereichert ist, der Arbeiterhilfs-, ev.
der Ortsarmenkasse (88 116, 118).
d. Alle den §§ 115, 116 zuwiderlaufenden oder den
Arbeiter zur Entnahme der Bedürfnisse aus gewissen
Verkaufsstellen verpflichtenden Verträge sind nichtig
(§ 117).
e. Den Gewerbetreibenden im Sinne der 88 115
bis 118 stehen ihre Angehörigen und Hilfsper-
sonen gleich (8 119).
5. Lohneinbehaltungen zur Sicherung des
Arbeitgebers bei widerrechtlicher Vertragslösung (Streik)
dürfen bei der kinzelnen Lohnzahlung ¼ des fälligen
Lohns, im Gesamtbetrage den Betrag eines durchschnitt-
lichen Wochenlohns nicht übersteigen (§ 119 a l).
Üüber ortsstatutarische Festsetzungen vgl. 119 a, über die
zulässige Höhe der Lohnbeschlagnahme, die Aufrechnung gegen
die Lohnforderung und die Zulässigkeit der Zurückhaltung von
Lohn BZPO. 8 850 1, LohnbeschlagnahmeG. vom 21. Juni 1869
(BGB. 8§8§ 394, 273 und L. II § 34ec, 3, 3706 2), über Abzüge
für die Kranken= und Invalidenversicherung sowie die Fabrik-
dörlionskaffen ogl. RVO. 88 394, 1432, GewO. 13 117 II (RGZ.