366 8 46. Gewerbliche Arbeiter.
2. Lohnbücher oder Arbeitszettel
zur Vermeidung von Irrtümern oder Übervortei—
lungen bei der in manchen Gewerben oft verwickelten
Lohnberechnung kann der Bundesrat (ev. die Landeszen-
tral= oder die Polizeibehörde) nach §§ 114 a-e vorschrei-
ben (vgl. Bek. vom 14. Februar 1913 über Lohnbücher
in der Kleider= und Wäschekonfektion).
d. Erteilung von Zeugnissen.
Die Arbeiter (vgl. jedoch §§ 127s, 154, HGB.8 80)
können beim Abgang ein Zeugnis über Art und Dauer
ihrer Beschäftigung fordern und auch auf Führung und
Leistungen ausdehnen lassen; ähnliches verordnet BG.
§ 630, der jedoch die ferneren Bestimmungen des § 113
GewO. über die Unzulässigkeit geheimer Kennzeichnung
des Arbeiters, sowie über das Recht des gesetzlichen Ver-
treters eines minderjährigen Arbeiters, das Zeugnis zu
fordern, nicht enthält.
e. Die Verhältnisse der Gesellen und
Gehilfen,
zwischen denen die GewO. keinen Unterschied macht,
sind geordnet in den §§ 121—125, die namentlich be-
züglich der Kündigungsfristen (grundsätzlich 14 Tage)
und -gründe vom BGB. §8 621—623, 626 abweichen
und im allgemeinen auch auf die unten zu i. erwähnten
Arbeiter, nicht aber auf Apotheker= und Handlungsgehilfen
anwendbar sind (88 134, 139 aa, 154).
Bei rechtswidriger vorzeitiger Niederlegung der Arbeit bzw.
Entlassung des Arbeiters ist der Kontraktbrüchige nach Maßgabe
des 8 124b schadensersatzpflichtig (ohne weiteren Nachweis kann
der Betrag des ortsüblichen Tagelohns, S. 356, für höchstens eine
Woche gefordert werden). Hierfür ist auch derjenige Arbeitgeber
als Selbstschuldner mitverhaftet, der einen „Arbeitnehmer zum
Kontraktbruch verleitet oder in Kenntnis eines solchen in Arbeit
nimmt oder behält (8 125).
k. Die Lehrlingsverhältnisse
sind im allgemeinen in den §§ 126—128, für Hand-
werker in den §§ 129—132 a geordnet.
1. Allgemeine Vorschriften.
d. Personen ohne bürgerliche Ehren-
rechte steht die Befugnis zum Halten oder zur An-
leitung von Lehrlingen nicht zu (8 126). Bei Pflicht-