Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

366 8 46. Gewerbliche Arbeiter. 
2. Lohnbücher oder Arbeitszettel 
zur Vermeidung von Irrtümern oder Übervortei— 
lungen bei der in manchen Gewerben oft verwickelten 
Lohnberechnung kann der Bundesrat (ev. die Landeszen- 
tral= oder die Polizeibehörde) nach §§ 114 a-e vorschrei- 
ben (vgl. Bek. vom 14. Februar 1913 über Lohnbücher 
in der Kleider= und Wäschekonfektion). 
d. Erteilung von Zeugnissen. 
Die Arbeiter (vgl. jedoch §§ 127s, 154, HGB.8 80) 
können beim Abgang ein Zeugnis über Art und Dauer 
ihrer Beschäftigung fordern und auch auf Führung und 
Leistungen ausdehnen lassen; ähnliches verordnet BG. 
§ 630, der jedoch die ferneren Bestimmungen des § 113 
GewO. über die Unzulässigkeit geheimer Kennzeichnung 
des Arbeiters, sowie über das Recht des gesetzlichen Ver- 
treters eines minderjährigen Arbeiters, das Zeugnis zu 
fordern, nicht enthält. 
e. Die Verhältnisse der Gesellen und 
Gehilfen, 
zwischen denen die GewO. keinen Unterschied macht, 
sind geordnet in den §§ 121—125, die namentlich be- 
züglich der Kündigungsfristen (grundsätzlich 14 Tage) 
und -gründe vom BGB. §8 621—623, 626 abweichen 
und im allgemeinen auch auf die unten zu i. erwähnten 
Arbeiter, nicht aber auf Apotheker= und Handlungsgehilfen 
anwendbar sind (88 134, 139 aa, 154). 
Bei rechtswidriger vorzeitiger Niederlegung der Arbeit bzw. 
Entlassung des Arbeiters ist der Kontraktbrüchige nach Maßgabe 
des 8 124b schadensersatzpflichtig (ohne weiteren Nachweis kann 
der Betrag des ortsüblichen Tagelohns, S. 356, für höchstens eine 
Woche gefordert werden). Hierfür ist auch derjenige Arbeitgeber 
als Selbstschuldner mitverhaftet, der einen „Arbeitnehmer zum 
Kontraktbruch verleitet oder in Kenntnis eines solchen in Arbeit 
nimmt oder behält (8 125). 
k. Die Lehrlingsverhältnisse 
sind im allgemeinen in den §§ 126—128, für Hand- 
werker in den §§ 129—132 a geordnet. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
d. Personen ohne bürgerliche Ehren- 
rechte steht die Befugnis zum Halten oder zur An- 
leitung von Lehrlingen nicht zu (8 126). Bei Pflicht-
	        
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