Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 46. Gewerbliche Arbeiter. 367 
verletzung, sittlicher oder beruflicher Gefährdung kann 
sie durch die untere Verwaltungsbehörde entzogen 
werden "| 126 a). 
In Preußen ist in Städten über 10 000 Einwohner die 
Gemeindebehörde, sonst der Landrat zuständig. Gegen die Ent- 
ziehung Klage beim Kreisausschuß und Berufung an den Bezirks- 
ausschuß (Kgl VL. vom 19. August 1897). 
8. Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen 
nach Lehrbeginn schriftlich abzuschließen, außer in staat- 
lich anerkannten Lehrwerkstätten und zwischen Eltern und 
Kindern (8 126b). 
Vormünder (nicht auch Vater oder Mutter als Inhaber 
der elterlichen Gewalt) bedürfen der Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts (BGB. 8§8§ 1822 6, 1643 1I) zu einem Lehrver- 
trage, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird. 
J. Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit 
(von 4 Wochen bis 3 Monate) beiderseits durch einseitigen 
Rücktritt, sonst nur unter bestimmten Voraussetzungen 
aufgelöst werden. Durch den Tod des Lehrherrn gilt 
der Lehrvertrag als aufgehoben, sofern die Aufhebung 
binnen 4 Wochen geltend gemacht wird (GewO. 8.1275b). 
Bei unrechtmäßigem Verlassen der Lehre 
kann der Anspruch auf polizeiliche Rückführung oder 
Entschädigung nur auf Grund eines schriftlichen Lehr- 
vertrags geltend gemacht werden (§§ 127 4—g). Beim 
Übergang zu einem anderen Gewerbe oder Berufe 
kann das Lehrverhältnis aufgelöst werden; binnen 9 Mo- 
naten darf der Lehrling aber in demselben Gewerbe ohne 
Zustimmung des früheren Lehrherrn von keinem anderen 
Lehrherrn beschäftigt werden. 
d. Die Zahl der Lehrlinge darf nicht im Miß- 
verhältnis zu Umfang und Art des Gewerbebetriebs 
stehen; Einschreiten der Verwaltungsbehörden wie zu # 
(§ 128, Verhütung der „Lehrlingszüchterei“). 
2. In Handwerksbetrieben 
steht die Befugnis zur Anleitung (nicht auch zum 
Halten) von Lehrlingen in der Regel nur den Personen 
zu, die das 24. Lebensjahr vollendet und — eine Neue- 
rung der Nov. vom 30. Mai 1908 — eine Meister- 
prüfung bestanden haben (88 129, 129 a); die Gesellen- 
prüfung erfolgt nach §8 131 ff. 
Heilfron, Staats und Verwaltungsrecht. 25
	        
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