8 46. Gewerbliche Arbeiter. 367
verletzung, sittlicher oder beruflicher Gefährdung kann
sie durch die untere Verwaltungsbehörde entzogen
werden "| 126 a).
In Preußen ist in Städten über 10 000 Einwohner die
Gemeindebehörde, sonst der Landrat zuständig. Gegen die Ent-
ziehung Klage beim Kreisausschuß und Berufung an den Bezirks-
ausschuß (Kgl VL. vom 19. August 1897).
8. Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen
nach Lehrbeginn schriftlich abzuschließen, außer in staat-
lich anerkannten Lehrwerkstätten und zwischen Eltern und
Kindern (8 126b).
Vormünder (nicht auch Vater oder Mutter als Inhaber
der elterlichen Gewalt) bedürfen der Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts (BGB. 8§8§ 1822 6, 1643 1I) zu einem Lehrver-
trage, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird.
J. Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit
(von 4 Wochen bis 3 Monate) beiderseits durch einseitigen
Rücktritt, sonst nur unter bestimmten Voraussetzungen
aufgelöst werden. Durch den Tod des Lehrherrn gilt
der Lehrvertrag als aufgehoben, sofern die Aufhebung
binnen 4 Wochen geltend gemacht wird (GewO. 8.1275b).
Bei unrechtmäßigem Verlassen der Lehre
kann der Anspruch auf polizeiliche Rückführung oder
Entschädigung nur auf Grund eines schriftlichen Lehr-
vertrags geltend gemacht werden (§§ 127 4—g). Beim
Übergang zu einem anderen Gewerbe oder Berufe
kann das Lehrverhältnis aufgelöst werden; binnen 9 Mo-
naten darf der Lehrling aber in demselben Gewerbe ohne
Zustimmung des früheren Lehrherrn von keinem anderen
Lehrherrn beschäftigt werden.
d. Die Zahl der Lehrlinge darf nicht im Miß-
verhältnis zu Umfang und Art des Gewerbebetriebs
stehen; Einschreiten der Verwaltungsbehörden wie zu #
(§ 128, Verhütung der „Lehrlingszüchterei“).
2. In Handwerksbetrieben
steht die Befugnis zur Anleitung (nicht auch zum
Halten) von Lehrlingen in der Regel nur den Personen
zu, die das 24. Lebensjahr vollendet und — eine Neue-
rung der Nov. vom 30. Mai 1908 — eine Meister-
prüfung bestanden haben (88 129, 129 a); die Gesellen-
prüfung erfolgt nach §8 131 ff.
Heilfron, Staats und Verwaltungsrecht. 25