8 4. Das Staatsgebiet. 17
Entzogen werden kann dem Verbande das Recht eines
Kommunalverbandes und damit die Rechtsfähigkeit nur im öf-
fentlichen Interesse durch Bundesratsbeschluß. Sowohl die Ver-
leihung (und zwar unter Angabe des Namens des Verbandes)
als auch die Entziehung sind durch den Reichsanzeiger zu ver-
öffentlichen (RG. vom 3. Juni 1905).
2. Der Grundsatz, daß alle im Inlande befindlichen
Personen und Sachen der inländischen Staatsgewalt un-
terstehen (Gebietshoheit), wird als Territorialitäts-
prinzip bezeichnet (Quidquid est in territorio, etiam.
est de territorio); der entgegenstehende Grundsatz, daß
jeder Staatsangehörige seiner heimischen Staatsgewalt
untersteht (Personalhoheit), wird Personalitäts-
prinzip genannt (Quillbet est subditus legibus patriae
suae et extra territorium). Wieweit, insbesondere auf
rechtlichem Gebiet, das eine oder das andere dieser Prin-
zipien gelten soll, ist, wie gesagt, eine Frage der Rechts-
politik; wie weit diese Prinzipien tatsächlich gelten, ist
eine Frage des positiven („uinternationalen“) Rechts,
das teils auf inländischer Rechtsschaffung, teils auf Staats-
verträgen beruht. Hierbei finden sich auf den verschie-
denen Entwicklungsstufen und Rechtsgebieten ganz ver-
schiedene Grundsätze. In Deutschland wird z. B. der
Ausländer von allen öffentlichen Funktionen grundsätz-
lich ferngehalten (kein Wahlrecht, keine Heranziehung als
Geschworener, Schöffe, Vormund), in strafrechtlicher Be-
ziehung dem inländischen Recht (St GB. 8§ 35), in zivil-
rechtlicher dagegen vielfach seinem angestammten Recht
unterworfen (EGBGB. Art. 7 ff.).
a. An sich könnte jeder Staat kraft der aus seiner Unab—-
hängigkeit folgenden Autonomie bestimmen, daß für seine
Angehörigen und für die im Inlande befindlichen Personen und
Sachen ausschließlich inländisches Recht zur Anwendung kommen
soll. Dieser Grundsatz läßt sich jedoch, abgesehen davon, daß
er naturgemäß nur für inländische Rechtsbeziehungen erzwingbar
wäre, bei der Gestaltung des internationalen Güter= und Per-
sonenaustausches in der neueren Zeit nicht aufrecht erhalten.
Jeder Kulturstaat nimmt daher bei der Lösung von Statuten-
kollisionen, d. h. Widersprüchen zwischen inländischem und
ausländischem Recht, auf die Billigkeit Rücksicht. So hat das
Be. (EG. Art. 7 ff., L. 1 § 8) auf fast allen mit der Perfön-
lichkeit zusammenhängenden Rechtsverhältnissen: Geschäftsfähig-
keit (Art. 7), Voraussetzungen der Eheschließung (Art. 13), Ehe-
scheidung (Art. 17), Abstammung (Art. 18 ff.), Erbfolge (Trt.
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